Wenn der Grund für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wegfällt…

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist ein wichtiges Instrument des Mietrechts. Benötigen der Eigentümer oder seine engsten Angehörigen den Wohnraum selbst, dann muss der Mieter nach einer angemessenen Frist weichen. Was aber geschieht, wenn sich eine ursprünglich korrekt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung später als überflüssig erweist? Muss dann wieder alles rückgängig gemacht werden? Hierzu gibt es nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern ein höchstrichterliches Urteil. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 339/04)

Der Fall: Beide Parteien, der Eigentümer und der Mieter einer Wohnung, hatten jahrelang um eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gestritten. Schließlich erging in zweiter Instanz das rechtskräftige Räumungsurteil und die Mieter verließen tatsächlich die Immobilie. Doch nach ihrem Auszug erfuhren sie, dass der eigentliche Grund für den Eigenbedarf − die Schaffung von Wohnraum für die Schwiegermutter des Eigentümers − weggefallen war. Die Frau war nämlich kurz vor Ablauf der Räumungsfrist gestorben. Nun forderten die Ex-Mieter Schadenersatz in Höhe von 13.400 Euro für Umzug und höhere Miete, weil sie darüber nicht informiert worden seien.

Das Urteil: Tatsächlich hat ein Eigentümer seine Mieter prinzipiell zu unterrichten, wenn der Grund für die Eigenbedarfskündigung wegfällt. Allerdings, so die Richter des Bundesgerichtshofs, müsse man das nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tun. Nachdem hier die Schwiegermutter fast sogar bis zum Ende der Räumungsfrist noch gelebt hatte, war eine entsprechende Nachricht nicht mehr nötig. Ein Schadenersatz für die Mieter kam deswegen auch nicht in Frage.

Pressemitteilung der LBS

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