Wechseltermin verpasst? Jetzt trotzdem wechseln!

Der allgemeine Wechseltermin für eine neue Autoversicherung ist vorbei. Geschätzte 4 Millionen Kunden nahmen die Gelegenheit war, um den Kündigungsstichtag 30. November 2006 für einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter zu nutzen. Dank der heftigen Preiskonkurrenz waren für wechselbereite Autofahrer Einsparungen von mehreren Hundert Euro im Jahr möglich. Für Autohalter, die den zyklischen Wechseltermin Ende November verpasst haben, bieten sich aber weitere Chancen, den Markt zu sondieren und günstigere Angebote in der Autoversicherung wahrzunehmen. Denn in bestimmten Fällen bestehen auch nach der Hauptfälligkeit des Vertrages Wechselmöglichkeiten.

„Wenn zum Beispiel der Versicherungsbeitrag mit der jährlichen Beitragsrechnung auch nur um einen Cent steigt, kann der Versicherungsnehmer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und sich einen günstigeren Anbieter suchen. Und das ist nur eine Möglichkeit“, erklärt Betina Welter, Pressechefin der Direct Line Versicherung AG.

Direct Line zeigt, wie preisbewusste Autofahrer auch nach dem allgemeinen Stichtag am Markt beweglich bleiben und in welchen Fällen ein Wechsel jetzt noch möglich ist.

Fall 1: Sonderkündigung bei Beitragserhöhung
Außerordentlich kündigen kann der Autofahrer grundsätzlich, wenn die bestehende Versicherung die Beiträge in der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung in der jährlichen Beitragsrechnung anhebt, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert. Bei diesem Sonderkündigungsrecht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Beitragserhöhung beim Kunden eingegangen ist. Wichtig: Die schriftliche Kündigung muss sich eindeutig auf die Beitragserhöhung beziehen. Die Einstufung in eine andere Regionalklasse wegen eines Umzugs des Versicherten oder die zum 01.01.2007 anstehende Erhöhung der Versicherungssteuer berechtigen dagegen nicht zur Sonderkündigung.

Fall 2: Wechsel auch im Schadenfall möglich
Glück im Unglück haben Autohalter unter Umständen im Schadenfall – denn auch dieser berechtigt zu einem Versicherungswechsel. Als Stichtag für die einmonatige Kündigungsfrist gilt hier nicht der Schadenzeitpunkt, sondern der Tag der Regulierung (bzw. Ablehnung der Leistungspflicht) durch die Versicherung. Doch Vorsicht: Bei einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss die ausstehende Jahresprämie vollständig bezahlt werden. Im Schadenfall sollten Versicherte deshalb genau prüfen, ob eine Kündigung im Schadenfall sinnvoll ist. Ansonsten bleibt natürlich das Kündigungsrecht zum Ende der laufenden Vertragsperiode. Auch die Versicherung kann ihrerseits bei einem Schadenfall innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Anerkennung bzw. Ablehnung der Leistungspflicht den Versicherungsvertrag kündigen. In diesem Fall erhält der Versicherte den anteiligen nicht verbrauchten Restbeitrag zurück.

Fall 3: Wahlfreiheit bei Autokauf und Neuzulassung
Auch ein Fahrzeugwechsel bietet Kunden beträchtliches Sparpotenzial. Gerade beim Neuwagenkauf sollten Autofahrer nicht nur auf die Rabatte der Hersteller und einen eventuellen Kauf in 2006 wegen der anstehenden Mehrwertsteuererhöhung achten, sondern auch ihre Kfz-Versicherung auf den Prüfstand stellen, um nicht in die Folgekostenfalle zu tappen. „Das bedeutet nicht, dass sich Autokäufer ihr Fahrzeug nach der Versicherung aussuchen sollten. Aber sie sollten sich nach dem Kauf die günstigste und beste Versicherung für ihr Wunschauto suchen“, rät Betina Welter von Direct Line. Auch der Erwerb eines Gebrauchtwagens (Halterwechsel) bietet unabhängig vom jährlichen Wechseltermin die Chance auf eine neue und günstigere Versicherungsbeziehung.

Immer wichtig: Per Einschreiben kündigen
Versicherte sollten ihre Kfz-Versicherung

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