Anspruch auf staatliche Förderung haben alle, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Bei Verheirateten genügt es, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt, dann kann sich auch der andere die Förderung sichern. Er ist so mittelbar förderberechtigt.
Zu den Pflichtmitgliedern zählen:
Alle regulären Arbeitnehmer.
Versicherte während der dreijährigen Elternzeit.
Wehr- und Zivildienstleistende.
Geringfügig Beschäftigte, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichten.
Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.
Behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen.
Arbeitslose, die staatliche Unterstützung beziehen.
Rentenversicherungspflichtige Selbstständige.
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