Vermieter, die ihren Mietern eine Mieterhöhung oder Wohnungskündigung erklären wollen und zur Fristwahrung das Schreiben direkt in den Hausbriefkasten des Vertragspartners werfen, müssen dies bis 16 Uhr erledigt haben. Alles, was später im Kasten landet, gilt erst am nächsten Tag eingegangen.
Nach 16 Uhr sind Privatpersonen laut Auskunft der ARAG Rechtschutzversicherung nicht mehr verpflichtet, einen Blick in ihren Briefkasten zu werfen. Das kann sich natürlich auch auf Fristen auswirken, die Gegenstand des Vermieterschreibens sind.
In einem konkreten Fall kündigte ein Vermieter den Hausbewohnern eine Mieterhöhung in einem Schreiben an, dass am 30. Juni zwischen 16 und 17 Uhr vom Hausmeister in die Briefkästen der Mieter geworfen wurde. Die meisten Mieter sahen das Schreiben jedoch erst am nächsten Tag, also am 1. Juli. Da die Frist zur Mieterhöhung damit zunächst versäumt war, musste der Vermieter sich noch etwas in Geduld üben, da die Erhöhung erst zum späteren Termin wirksam wurde (LG Berlin, AZ: 65 S 132/01).
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