Funkwellen und Fiskus: Schutzmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung?

Muss ein Steuerpflichtiger aus wichtigen Gründen – zum Beispiel zur Erhaltung seiner Gesundheit – weit mehr Geld ausgeben als andere Menschen, dann kann ihm der Staat entgegen kommen.

Die Kosten dürfen in solchen Fällen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet, erkennt aber der Fiskus längst nicht alle Arten von Ausgaben an. Im konkreten Fall ging es um Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 13 K 163/04)

Der Fall: Nahe der Wohnung einer Steuerzahlerin war eine Mobilfunkstation errichtet worden. Die Betroffene fürchtete daraufhin in erheblichem Maße um ihre Gesundheit. Sie gab viel Geld aus, um sich bestmöglich vor den Strahlen zu schützen. Das Anbringen von Deko-Abschirmgewebe und Vorhängen, spezielle Tapezierarbeiten und eine baubiologische Beratung verschlangen insgesamt rund 8.000 Euro.

Diese Summe sollte unter der Rubrik „Krankheitskosten“ in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, schließlich leide sie seit der Errichtung der Funkstation unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Doch das zuständige Finanzamt verweigerte die Anerkennung.

Das Urteil: Im konkreten Fall könne von einer abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastung keine Rede sein, stellten die zuständigen Finanzrichter fest. Die Betroffene hätte dazu vor den Umbaumaßnahmen ein technisches und ein amtsärztliches Gutachten einholen müssen, in denen die Gesundheitsgefährdung bestätigt worden wäre.

So lange das nicht geschehen sei, gehe das Gericht davon aus, dass die üblichen, vorgeschriebenen Grenzwerte der Strahlenbelastung ausreichend seien. Deren Einhaltung war in dem Verfahren nicht umstritten gewesen.

Pressemitteilung der LBS

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