Bauverträge oft bewusst schwammig formuliert

Das kann den Bauherrn eines Fertighauses teuer zu stehen kommen: Begriffe wie "schlüsselfertig" und "Festpreis" sind nicht gesetzlich definiert und umfassen teilweise sehr unterschiedliche Leistungen.

So muss beispielsweise bei den Erschließungskosten vertraglich geregelt werden, dass diese vollständig vom Bauträger zu übernehmen sind, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Ansonsten drohen dem Bauherrn hohe Zusatzkosten, wenn nach der Übergabe die Gebührenrechnungen der Baubehörde eingehen. Denn beitragspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist. Den Betrag wird der Bauträger also nur dann zurückerstatten, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Auch die Vermessungskosten müssen extra aufgeführt werden.

Eine weitere Tücke: Basiert das Angebot nicht auf einer vorher erfolgten Baugrunduntersuchung und stellt sich nach Unterschrift des Bauvertrags heraus, dass zusätzliche Abdichtungen erforderlich sind, gehen die Kosten zu Lasten des Bauherrn.

Generell gilt: Eine gute Bau- und Leistungsbeschreibung führt sämtliche Arbeiten, Ausstattungen und Materialqualitäten auf, die im Festpreis enthalten sind, erläutert Immowelt.de. Klauseln, mit denen sich der Bauträger Änderungen der Bauausführung, der Material- oder Baustoffauswahl vorbehält, sind unwirksam (BGH, Aktenzeichen VII ZR 200/04). Von Preisgleitklauseln sollten generell die Hände gelassen werden. Sie fixieren den Festpreis nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt: Verschiebt sich der Bauabschluss, ist der Festpreis hinfällig.

Um sich weiteren Ärger zu ersparen, ist es außerdem ratsam, die Zahlungsfähigkeit und Absicherung des Anbieters zu prüfen. Ein Qualitätsmerkmal sind hierbei Bürgschaften, die bei einer Insolvenz des Bauträgers dafür sorgen, dass die Bank für die Fertigstellung des Hauses aufkommt. Auch Mitgliedschaften in einem der Verbände wie dem Bundesverband Deutscher Fertigbau oder Deutschen Fertighausverband versprechen Seriosität.

Pressemitteilung der Immowelt AG

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