Kontoführungsgebühren können als Werbungskosten mit 16 Euro jährlich pauschal abgesetzt werden. Bis zu diesem Betrag sind die Gebühren ohne Nachweis absetzbar. Voraussetzung dafür ist, dass das Konto zur Überweisung des Arbeitgeberlohns oder zu sonstigen beruflichen Zwecken genutzt wird.
Verheiratete können 16 Euro für jeden Ehegatten geltend machen – auch bei einem gemeinsamen Konto. Beträge über 16 Euro werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Kosten für die Kontoführung nachgewiesen werden.