Dabei muss angemerkt werden, dass sich die Steuerberatergebührenverordnung nur die Steuerberatung im engeren Sinne meint. Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Bei den Gebührenarten ist zwischen Wertgebühren oder Zeitgebühren zu unterscheiden. Die meisten Tätigkeiten eines Steuerberaters werden nach der Wertgebühr berechnet. Ausgangspunkt der Berechnung ist der Gegenstandswert der Leistung.
So kann der Steuerberater für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte zwischen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A der Steuerberatergebührenverordnung verlangen. Die Mittelgebühr liegt bei 3,5/10. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6000 EUR.
Bei einem Gegenstandswert von 20.000 Euro wären demnach zwischen 64,60 und 387,60 Euro zu zahlen, je nach Umfang und Schwierigkeit der Steuererklärung.