Winterpflichten von Hauseigentümern

winterhaus.jpgNicht nur Kinderherzen schlagen höher, wenn eines Morgens der erste, noch unberührte Schnee Bäume, Häuser und Wege in eine Märchenwelt verwandelt. Bei Hausbesitzern weckt die weiße Pracht allerdings weniger romantische Gefühle, denn jetzt heißt es: Schnell raus und Schnee schippen!

Eigentum verpflichtet

[!–T–]
Auf einem Grundstück kann viel passieren, das gilt besonders im Winter. Wenn der Briefträger auf der Treppe stürzt, die Dachlawine ein parkendes Auto beschädigt oder Schneemassen morsche Äste zum Absturz bringen, haftet der Immobilieneigentümer für entstandene Schäden.

Das gilt nicht nur innerhalb der Grundstücksgrenzen. Eigentümer sind in der Regel auch für die Räumung angrenzender öffentlicher Wege verantwortlich. Und nicht zuletzt können durch herabfallende Dachziegel, Schneemassen oder Äste auch Passanten verletzt oder Autos beschädigt werden, die sich außerhalb des Grundstücks befinden.

Immobilienbesitzer sind verantwortlich für den gefahrenfreien und verkehrssicheren Zustand ihres Eigentums. Dazu gehört neben der baulichen Instandhaltung auch die ausreichende Beleuchtung sowie im Winter das Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Dächern und Außentreppen.

Grundsätzlich kann der Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf Mieter oder Pächter übertragen. Das muss aber eindeutig schriftlich vereinbart werden, zum Beispiel im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Der Eigentümer hat dann trotzdem eine Aufsichtspflicht und muss in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob die Mieter den Winterdienst ordnungsgemäß ausführen.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.