Wieder allein: Scheidung und finanzielle Folgen

Scheidung und FinanzenDas war sie also, die große Liebe. Plötzlich fliegen die Fetzen und das Eheversprechen ist nicht mehr wert als das Papier auf dem es steht. Da will mancher nur noch ohne Komplikationen und mit geringen Kosten durch das Scheidungsprozedere, aber wie?

Wie eine Scheidung abläuft

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(awe) „Dann sind wir geschiedene Leute!“ Das ist leichter gesagt als getan. Denn bis dieser Satz in die Tat umgesetzt ist, geht meist einiges an Zeit ins Land; oft begleitet von Wut, Tränen und Geld. Denn so einfach wird es den Verheirateten nicht gemacht, den Ehe-Status wieder abzustreifen.

Um geschieden zu werden, muss mindestens einer der Beteiligten einen Scheidungsantrag stellen. Idealerweise sind beide Partner mit der Scheidung einverstanden, das beschleunigt und erleichtert das Verfahren. In jedem Fall braucht man einen Anwalt, der diesen Antrag aufnimmt. Sind sich die Parteien nicht einig, müssen sie sich durch zwei Anwälte vertreten lassen.

„Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“, heißt es in Paragraf 1565 Abs. 1 BGB. Dieses Scheitern muss das Gericht erkennen. Ein Indiz ist nach deutschem Recht das Trennungsjahr.
Hierbei darf mindestens ein Jahr lang keine häusliche Gemeinschaft zwischen den beiden Getrennten mehr bestehen – selbstverständlich auch ohne gemeinsames Schlafzimmer.

Das geht am besten in zwei separaten Wohnungen. Sollte hierüber keine Einigung erzielt werden, kann auch das Gericht entscheiden, welcher Partner sich eine neue Wohnung suchen muss. Jedoch kann man auch in der gemeinsamen Wohnung „getrennt von Tisch und Bett“ leben.

„Es gibt keine förmliche Dokumentationspflicht für das Trennungsjahr. Wenn beide einen Trennungszeitpunkt nennen, forscht das Gericht hier auch nicht weiter nach“, sagt die Berliner Fachanwältin für Familienrecht Martina Zebisch. „Wenn sich jedoch nur ein Partner scheiden lassen möchte, muss er das Trennungsjahr im Zweifelsfall beweisen können.“

Erst wenn beide Parteien nach dem Trennungsjahr in die Scheidung einwilligen, kann das Gericht die Ehe für geschieden erklären. Nach einer dreijährigen Trennung kann die Scheidung auch gegen den Willen eines Ehepartners ausgesprochen werden, die Ehe gilt dann als endgültig zerrüttet. In besonderen Härtefällen kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

„Wenn man nichts weiter beantragt, wird im Scheidungsverfahren neben der Scheidung nur der Versorgungsausgleich, also die Teilung der Rentenanwartschaften, geregelt“, so die Berliner Anwältin. „Das ist gesetzlich vorgeschrieben.“ So genannte Folgesachen wie Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Kinderunterhalt oder Haushaltsteilung regelt das Gericht nur auf Antrag. „Manche Leute merken erst nach der Scheidung, dass sie beispielsweise den Unterhalt gar nicht geklärt haben, weil sie nicht wussten, dass sie das vorher hätten beantragen müssen“, so Zebisch. Normalerweise sei es Aufgabe des Anwalts, seine Mandanten darauf hinzuweisen.

„Weil schon für den Versorgungsausgleich Auskünfte von verschiedenen Stellen eingeholt werden müssen, gehen statistisch auch bei einer einfachen Scheidung ohne weitere Anträge rund 13 Monate ins Land“, so die Berliner Scheidungsanwältin. Sollen im Verfahren noch weitere Punkte, wie z.B. der Unterhalt für die Kinder, geregelt werden, würde es entsprechend länger dauern.

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