Wie ist die Rechtslage bei Kartenmissbrauch?

Grundsätzlich gilt: Das Verschulden an der missbräuchlichen Abhebung liegt dann beim Händler, wenn diese per Unterschrift erfolgt ist. Damit ist der Kunde rechtlich auf der sicheren Seite.

Ist dem Betrüger allerdings auch die PIN bekannt, gehen die Kreditinstitute davon aus, dass der Kunde fahrlässig mit seiner Geheimzahl umgegangen ist, sie irgendwo notiert hat oder bei der Nutzung ausgespäht wurde. Auch der Bundesgerichtshof hat in solchen Fällen zum Nachteil der ec-Kunden entschieden (Urteil vom 5. Oktober 2004 – Az. XI ZR 210/03).

So müssten diese den Beweis erbringen, nicht „grob fahrlässig“ gehandelt zu haben. Dies dürfte aber in den meisten Fällen schwer nachzuweisen sein. Damit bleibt der Kunde in aller Regel auf dem Schaden sitzen.

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