Wichtige Steuer-Änderungen zum neuen Jahr 2011 im Überblick

Altersvorsorge, eingetragene Lebenspartnerschaften und Pflichtveranlagung

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Absetzbarkeit der Altersvorsorge
Der Steuervorteil für die Altersvorsorge erhöht sich 2011 um zwei Prozentpunkte. Damit werden 72 Prozent der Gesamtbeiträge, höchstens jedoch 72 Prozent von 20.000 Euro je Steuerpflichtigen, steuerfrei gestellt. Diese Regelung gilt zum Beispiel für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Pflichtveranlagung bei geringen Arbeitslöhnen entfällt
Arbeitnehmer, die einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte stehen haben, müssen keine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn der Arbeitslohn im Kalenderjahr insgesamt 10.200 Euro bzw. 19.400 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Unabhängig von einem Freibetrag entsteht bei diesen Arbeitslöhnen grundsätzlich keine Einkommensteuerschuld.

Elektronische Umsatzsteuererklärung
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss seine Erklärungen für die Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2010 künftig elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.

Gleichstellung für eingetragene Lebenspartnerschaften
Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht den Verheirateten vollständig gleichgestellt. Das bedeutet, dass sie nun der Steuerklasse I zugeordnet werden und neben dem jeweiligen Ehegattenfreibetrag, auch den günstigeren Steuertarif für Ehegatten erhalten. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. August 2001.

Die Gleichstellung gilt außerdem für das Grunderwerbsteuerrecht. Dadurch kann zum Beispiel ein Lebenspartner ein Grundstück grunderwerbsteuerfrei auf seinen Lebenspartner übertragen. Die Neuregelung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht wurden.

ALG II-Empfänger weiterhin Riester gefördert
Auch nach dem Wegfall der Rentenversicherungspflicht behalten Empfänger von Arbeitslosengeld II ihren Anspruch auf die Riester-Förderung. Zulageberechtigt sind auch Personen, die eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit einer der unmittelbar zulageberechtigten Personengruppen angehörten.

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