Welche Maßnahmen kann ich weiterhin in Anspruch nehmen?

Abgesehen von der beruflichen Weiterbildung gibt es noch weitere Maßnahmen, die Ihre Arbeitsagentur finanzieren kann. Hierzu gehören beispielsweise Maßnahmen zur Eignungsfeststellung, in denen Kenntnisse und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen ermittelt werden. Ebenso wird hier aufgrund der Arbeitsmarktlage festgestellt, für welche Tätigkeit der Arbeitssuchende besonders geeignet ist.

Darüber hinaus gibt es noch die so genannten Trainingsmaßnahmen, die mit Bewerbungstraining und Beratung die Arbeitsplatzsuche unterstützen oder auch die Möglichkeiten des Arbeitsuchenden, eine Weiterbildung erfolgreich abzuschließen, erhöhen.

Zu diesen Maßnahmen zahlt die Arbeitsagentur in der Regel: die Kosten für den Kurs, eine Fahrtkostenpauschale sowie eine Pauschale von maximal 130 Euro für die nötige Kinderbetreuung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch das so genannte Insolvenzgeld beantragen. Dies ist möglich, wenn der ehemalige Arbeitgeber die Gehaltszahlungen eingestellt hat. Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld werden miteinander verrechnet. Innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Antrag auf Insolvenzgeld gestellt werden. Auch hierzu gibt es ein Merkblatt der Arbeitsagentur.

Wenn Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen möchten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Gründerzuschuss. Mehr hierzu lesen Sie unter den Fragen zur Selbstständigkeit und zum Gründerzuschuss in unserem Helpcenter.

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