Welche krankheitsbedingte Kosten verringern das zu versteuernde Einkommen?

Krankheitsbedingte Kosten, die nicht von der Krankenversicherung getragen werden, können als außergewöhnliche Belastung Steuer mindernd geltend gemacht werden. Die Belastungen müssen über dem Mindesteigenbetrag liegen, der vom persönlichen Einkommen abhängig ist.

Die Kosten sind durch Nachweise zu belegen. Erstattete Kosten – auch solche vom Arbeitgeber – werden von der Steuerminderung abgezogen. Zu den Krankheitskosten zählen unter anderen:

Selbstbeteiligungen beim Arzt oder Zahnarzt, Rezeptgebühren und der Eigenanteil bei Medikamenten und Arzneimitteln, ärztlich verordnete Hilfsmittel, Brillen, Kontaktlinsen, Pflegemittel, wenn sie vom Arzt verordnet werden, Hörgeräte (auch Batterien), Prothesen und orthopädische Hilfsmittel (z.B. orthopädische Schuhe oder Einlagen, Rollstuhl, Krücken, Kompressionsstrümpfe), Heilpraktiker-Kosten, Krankenhaustagegeldversicherungen, Perücken und Toupets, wenn der Haarausfall krankheitsbedingt ist, Kurkosten, wenn ein vorab ausgestelltes Attest vorliegt, Fahrten zum Arzt oder Krankenhaus, auch Besuchsfahrten zu kranken Kindern oder Ehegatten, und der Eigenanteil der vom Arzt verordneten Bäder, Massagen, Bestrahlungen und Krankengymnastik.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.