Welche Besonderheit gilt für nicht förderberechtigte Ehepartner in der Elternzeit?

Nicht-förderberechtigte Ehepartner können die Grundzulage ohne eigene Beiträge erhalten, wenn sie einen eigenen Sparvertrag haben. Das gilt aber nicht für Mütter und Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen. In der Erziehungszeit erwerben sie Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und müssen deshalb für die Riesterförderung den Mindesteigenbeitrag von 60 Euro leisten.

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