Seit 2007 erkennt das Finanzamt einen beruflich genutzten Raum nur noch unter sehr strengen Bedingungen als häusliches Arbeitszimmer an: Der private Raum muss der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit sein.
Wenn der Schwerpunkt der beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann das Arbeitszimmer zu 100 Prozent abzugsfähig sein. Somit sind die Miet-, Reinigungs- und anderen anfallenden Kosten als Betriebs- oder Werbungskosten ab 2007 voll absetzbar. Die Begrenzung von 1.250 Euro wurde vom Gesetzgeber fallengelassen.
Aktuell: Mehrere Gerichte haben verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Neuerung vorgetragen. Nun wird das Bundesverfassungsgericht sich mit der Streitfrage beschäftigen. Steuerzahler, die nach der alten Regelung ihre Aufwendungen für das Arbeitszimmer absetzen wollen/können, sollten daher einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt stellen.