Wann muss ich Sperrzeiten hinnehmen?

Eine Sperrzeit von drei Monaten tritt ein, wenn man seine Stelle ohne triftigen Grund selbst kündigt oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass gibt, dass der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht. Auch wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder als langfristig beschäftigter Arbeitsnehmer mit der Kündigung einverstanden ist, führt diese Sperrfrist herbei, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Außerdem kann es zu einer Sperrfrist kommen, wenn man eine von der Arbeitsagentur angebotene Arbeit ablehnt, nicht antritt, oder sich weigert an einer Trainingsmaßnahme oder anderen Maßnahme, zum Beispiel zur Eignungsfeststellung, teilzunehmen bzw. dies abbricht oder durch sein Verhalten einen Ausschluss provoziert.

Kann ein Arbeitsloser die geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen, kann es zu einer Sperrfrist von zwei Wochen kommen. Bei einem Meldeversäumnis oder einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung beträgt die Sperrfrist jeweils eine Woche.
In der Sperrfrist hat man keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Gleichzeitig führt die Sperrfrist zu einer Verminderung der Anspruchsdauer.

Hat man einen triftigen Grund für die Kündigung oder die Verweigerung einer Maßnahme, tritt keine Sperrfrist ein.

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