Ich bin dann mal weg! Sicher vorsorgen für den Auslandsaufenthalt

Auswanderung versus Entsendung

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Was die staatliche soziale Absicherung betrifft, so unterscheidet der Gesetzgeber zwischen leichteren und stärkeren Formen der Auswanderung. Das hat Auswirkungen auf die gesetzliche Versicherungspflicht.

Grundsätzlich ist ein Auswanderer in dem Land versicherungspflichtig, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet. Wer für einige Studiensemester oder für eine Ausbildung das Land verlässt, muss sich dort extra krankenversichern. Wer dagegen von seinem Unternehmen befristet ins Ausland geschickt wird, ist kein Auswanderer im eigentlichen Sinn. In der Wirtschaft spricht man von „Expatriate“. Dieses englische Wort bedeutet soviel wie „entstandter Mitarbeiter“.

  • Auswanderer: Ein Auswanderer ist, wer seinen Hauptwohnsitz dauerhaft oder unbefristet ins Ausland verlegt. Dabei ist es unerheblich, ob man sich selbstständig macht oder eine Stelle bei einem Unternehmen annimmt. In beiden Fällen fällt man aus der gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung in Deutschland heraus und muss sich in seinem Zielland nach den dort herrschenden Regeln versichern.
  • Entsendung: Wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter für bis zu zwölf Monate an einen ausländischen Standort schickt, so spricht der Gesetzgeber von Ausstrahlung. Denn der entsandte Arbeitnehmer, auch Expatriate genannt, unterliegt dann einer Sonderregelung, nach der er weiterhin der deutschen Versicherungspflicht untersteht. Die Entsendung kann um weitere zwölf Monate verlängert werden. Vorübergehende Expatriates und ihre mitreisenden Familienangehörigen werden also wie inländische Arbeitnehmer behandelt. Dasselbe gilt für ausländische Expatriates in Deutschland. Sie sind weiterhin in ihrem Heimatland versichert (die so genannte Einstrahlung).
  • Studium und Ausbildung im Ausland: Studierende können ihre Studienzeit, junge Berufstätige ihre Ausbildung in Deutschland anrechnen lassen. Sie müssen sich allerdings eine Auslandskrankenversicherung zulegen. Viele Versicherungen bieten befristete Auslandsversicherungen speziell für Studierende und Azubis an.
  • Berufe mit besonderem Status: Bei manchen Berufsgruppen gelten Sonderregelungen mit den jeweiligen Entsendeländern. Diplomaten, (Austausch-)Beamte, Soldaten, Seeleute und ihre Familien, die zeitweise im Auslandseinsatz sind, werden wie deutsche Arbeitnehmer behandelt und sind über ihren Arbeitgeber versichert.

Grundsätzlich gilt das so genannte Beschäftigungslandsprinzip. Ein Arbeitnehmer ist daher immer der Versicherungspflicht des Landes unterworfen, in dem er dauerhaft lebt. Es sei denn, Deutschland hat dies in Abkommen anders geregelt.

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