Versichert? Aber sicher! Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Schadensersatz und Geld zurück bei Kündigung

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Leider kommt es immer wieder vor, dass Kunden durch Leichtsinn und grobe Fahrlässigkeit einen Schaden selbst verursachen. Schussel und Schlamper gingen bisher leer aus. Künftig kann man, je nach Grad der Fahrlässigkeit, zumindest einen Teil seines Schadens bezahlt bekommen. Das bisher geltende „Alles-oder-nichts-Prinzip“ ist durch eine Quotenregel ersetzt.

Ein Beispiel: Lässt eine Hausfrau beim Einkauf ein Fenster auf Kipp und es kommt zum Einbruch, so handelt sie fahrlässig. War ihr Verhalten grob fahrlässig, so kann es sein, dass der Hausrat nur zu einem geringen Teil von 20 oder 30 Prozent ersetzt wird. Kommt es aber zum Rechtsstreit mit der Versicherung und ein Gericht stellt fest, dass die Hausfrau nur gering fahrlässig gehandelt hat, bekommt sie sogar noch mehr Geld. Ein vorsätzliches Handeln kann die Versicherung fortan nicht mehr ohne Weiteres unterstellen, sie muss es beweisen.

Geld zurück bei Kündigung – nur bei Neuverträgen
Wer bisher eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung abschloss, musste bei einer vorzeitigen Kündigung damit rechnen, alle bis dato eingezahlten Beiträge zu verlieren. Denn die Versicherung konnte Abschlussprovisionen sowie hohe Stornogebühren bei einer Kündigung anrechnen. Meist sind diese so hoch, dass sämtliche Beiträge der ersten Jahre von ihnen geschluckt werden. Dieser Missstand für Kunden wurde nun mit dem VVG ebenfalls beseitigt. Jeder Kunde kann nun einen „Mindestrückkaufswert“ geltend machen.

Dabei wird der Wert so berechnet, als wären sämtliche Gebühren der Versicherung auf fünf Jahre verteilt worden. Und nicht mehr nur auf das erste Jahr der Versicherungspolice. Wenn ein Versicherter also nach einem Jahr kündigt, so muss er nicht mehr die vollen Abschlusskosten berappen, sondern nur noch ein Fünftel davon. Der Versicherte bekommt so viel mehr Geld zurück. Einziger Wehrmutstropfen: Diese Regelung gilt nur für Neuverträge ab 2008. Wer vorher abgeschlossen hat, kann sich nicht auf den Mindestrückkaufswert berufen.

Dennoch bleiben Kündigungen für den Versicherten teuer. Deshalb raten Verbraucherverbände bei langfristigen Versicherungen wie Lebens- und Rentenversicherungen, Abschlüsse zu wählen, die man auch die gesamte Laufzeit über nicht mehr kündigen wird.

Stille Reserven nun auch für die Kunden
Alle Versicherten profitieren künftig von den so genannten stillen Reserven der Versicherungen. Diese Reserven waren bisher so still, dass die Kunden von ihnen nur wenig erfahren haben, wenn überhaupt. Versicherungen müssen nun ihre Kunden an den mit Versichertenbeiträgen angehäuften Reserven angemessen beteiligen. Endet eine Versicherung durch Kündigung oder weil das Ende der Laufzeit erreicht ist, bekommt der Kunde die Hälfte der stillen Reserven. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden sich die Versicherer in Zukunft allerlei Tricks und Kniffe ausdenken, um ihre dann nicht mehr so stillen Reserven möglichst niedrig zu halten. Man darf auf neue Urteile hierzu gespannt sein.

Bedingungen Vergleichen, seine Rechte kennen. Infos hierzu auf der nächsten Seite.

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