Vergrößerung einer Terrasse in Wohnanlage nur einvernehmlich

Wohnungseigentümer dürfen die Terrasse ihrer Wohnung nur vergrößern, wenn die davon mitbetroffenen Eigentümer der übrigen Wohnungen zustimmen. Denn es handelt sich hierbei nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (20 W 538/05) um eine bauliche Veränderung der ursprünglichen Wohnanlage, die zu mehr Lärm führen kann und daher die Mitbewohner beeinträchtigt. Hierauf macht die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), aufmerksam.

Mehr Lärm könne dem Gericht zufolge dadurch entstehen, dass auf einer größeren Terrasse mehr Besucher Platz hätten. Den Einwand, dass derselbe Lärm auch von der angrenzenden Rasenfläche ausgehen könne, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Rasen sei nämlich nicht in gleicher Weise durch das Aufstellen von Gartenmöbeln oder als Tanzfläche nutzbar wie eine befestigte Terrasse.

Im entschiedenen Fall war es auch nicht ausreichend, dass der Bauträger der Wohnanlage, der die Neubauwohnungen verkauft hatte, mit der Vergrößerung der Terrasse einverstanden war. Zu diesem Zeitpunkt waren nämlich bereits einige andere Wohnungen verkauft und für die Käufer im Grundbuch Auflassungsvormerkungen eingetragen. Diese hätten der baulichen Veränderung ebenfalls zustimmen müssen, stellte das Gericht fest. Der Eigentümer, der die Terrasse seiner Wohnung bereits vergrößert hatte, müsse sie daher wieder zurückbauen.

Pressemitteilung der Wüstenrot & Württembergische AG

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