Urlaubsmitbringsel: So kommen Sie problemlos durch den Zoll

Urlaub. Das bedeutet Erholung, Sightseeing und auch Shopping. Damit der Urlaub auch später noch in freudiger Erinnerung bleibt, verzichten die wenigsten Touristen auf Souvenirs und exotische Einkäufe. Doch gerade wenn der Urlauber denkt, ein tolles Schnäppchen gemacht zu haben, hält oft der Zoll noch die Hände auf. Wir zeigen Ihnen, wie Ihr Urlaub zollfrei bleibt.

Besondere Zollbestimmungen bei Drittländern

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(tel) Die Urlaubsreise soll vor allem Erholung und Entspannung bringen. Damit kann es schnell vorbei sein, wenn Schätze, die man am Urlaubsort erstanden hat, unter Umständen nach der Landung am Flughafen verzollt werden müssen. Denn auch wenn billige Angebote und günstige Wechselkurse zum Einkauf verleiten, sollte der Urlaubsreisende bedenken, dass das Mitbringen von Waren nicht unbegrenzt zollfrei möglich ist.

Insbesondere bei Reisen aus Drittländern, also Nicht-EU-Staaten oder Gebieten, die als solche behandelt werden (z.B. die Kanarischen Inseln) sind besondere Grenzen zu beachten. Aus den Mitgliedsländern der EU können Reisende dagegen Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen. Jedoch dürfen diese nur zum privaten Gebrauch bestimmt sein.

Einreiseweg und Warenwert
Je nach Einreiseweg gelten unterschiedliche Freigrenzen, die die Souvenirs aus Drittländern abgabenfrei halten. Personen, die per Flugzeug oder Seeschiff einreisen, können Waren für ihren persönlichen Gebrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk bis zu einem Wert von 430 Euro abgabenfrei mitbringen. Für Reisen auf anderen Verkehrswegen gilt eine Freimenge von 300 Euro.

Die Wertgrenze verschiebt sich für Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren auf 175 Euro – hier jedoch unabhängig davon, welches Verkehrsmittel zur Heimreise genutzt wurde.

Alle Mitbringsel, die diese Werte überschreiten, müssen verzollt werden. Die Abgaben an den Zoll berechnen sich dabei nach dem Warenwert: Bis zu 700 Euro greift eine vereinfachte Abgabenberechnung von pauschal 17,5 Prozent auf den Wert der Ware. Alle Souvenirs, die teurer sind, werden mit einem individuellen Zollsatz und zusätzlich der Einfuhrumsatzsteuer (19 Prozent) belegt. So kann aus dem vermeintlichen Urlaubsschnäppchen schnell ein teurer Einkauf werden.

Freigrenzen für Tabakwaren, Alkohol und Co.
Bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Zigaretten und Spirituosen gelten spezielle Regelungen, die für den oben genannten Warenwert nicht mit eingerechnet werden.

Laut Hauptzollamt Koblenz sind erlaubt für:

Tabakwaren aus Drittländern:

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Tabakwaren bei Einreise aus EU-Ländern:

  • 800 Zigaretten oder
  • 400 Zigarillos oder
  • 200 Zigarren oder
  • 1 Kilogramm Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholhaltige Getränke bei Einreise aus Drittländern:

  • Ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
    zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
    eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
  • vier Liter nicht schäumende Weine und
  • 16 Liter Bier

Alkoholische Getränke bei Einreise aus EU-Ländern:

  • Spirituosen: 10 Liter
  • Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops): 10 Liter
  • Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein, Wermutwein): 20 Liter
  • Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein): 90 Liter
  • Bier: 110 Liter

Arzneimittel:

  • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

Bild: S.Hofschlaeger / pixelio.de

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