Unzulässige Bankgebühren – Was tun?

Verlust oder Beschädigung der Kreditkarte

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Ist eine Kreditkarte beschädigt oder gar verloren gegangen, muss eine neue Karte beschafft werden. Die dabei entstehenden Kosten hat nicht in jedem Fall der Kunde zu tragen: Geschieht der Verlust der Karte auf dem Postweg oder wird die Karte durch einen schlecht gewarteten Bankautomaten beschädigt, darf die ausstellende Bank keine Gebühren vom Kunden verlangen (OLG Celle: Az. 13 U 186/99). Geht der Verlust oder die Beschädigung jedoch auf eigenes Verschulden zurück, muss man als Kunde in den sauren Apfel beißen und die Kosten tragen.

Vorzeitige Kündigung eines Kartenvertrages
In der Regel wird bei Kreditkartenverträgen die Zahlung einer Jahresgebühr vereinbart. Kündigt ein Karteninhaber seinen Kreditkartenvertrag vor Ablauf des Jahres, muss ihm der Kartenausgeber den entsprechenden Teil der Jahresgebühr zurückerstatten. Das gilt aber nur für einen Vertrag, bei dem keine feste Laufzeit vereinbart wurde.
Anderslautende Klauseln in den Verträgen der Kreditkartengesellschaften verstoßen gegen das AGB-Gesetz und sind daher unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M.: Az. 13 U 186/99)

Verlust der PIN
Viele, die mit Karte bezahlen, haben es schon erlebt. Der Brief mit der PIN kommt nicht beim Adressaten an. Das ist ärgerlich, kostet es doch Zeit und Mehraufwand, sich eine neue Geheimnummer zuschicken zu lassen. Einige Banken verstärken den Ärger noch, indem sie für das Neuverschicken der Nummer Gebühren fordern. Das kann eine Bank aber nur dann, wenn der Kunde den Brief selbst verloren hat.
Ansonsten darf das Geldinstitut nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. keine Forderungen an den Kontoinhaber stellen (LG Frankfurt a.M.: 2/2 O 46/99). Schwierig ist dabei natürlich die Frage der Beweislast. Da Geheimnummern nicht per Einschreiben versandt werden, kann die Bank kaum beweisen, dass der Kunde den umstrittenen Brief erhalten hat.

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