Unzulässige Bankgebühren – Was tun?

Gesetzliche Pflichten dürfen nicht berechnet werden

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Ist eine Bank zu bestimmten Leistungen gesetzlich verpflichtet, darf sie dafür keine Gebühren verlangen. Dazu gehört auch der Freistellungsauftrag über Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt (Urteile BGH: Az. XI ZR 279/96 und Az. XI ZR 279/96, BVerfG: Az. 1BvR 1821/97).

Dieselbe Rechtsgrundlage gilt für die Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch. Auch dazu ist die Bank gesetzlich verpflichtet und muss den Service gebührenfrei ausführen. Das Grundpfandrecht können Kunden der Bank für ihre Immobilie einräumen, um einen Kredit abzusichern (BGH: Az. XI ZR 244/90, OLG Köln: Az. 13 U 95/00).

Geht es nach dem Willen einiger Institute, ist nicht einmal der Tod umsonst. Jedoch sind die Banken gesetzlich verpflichtet, die Erben eines verstorbenen Kontoinhabers zu finden und außerdem das Finanzamt zu benachrichtigen. Solche Pflichten darf sich die Bank nicht vom Kunden bezahlen lassen (LG Frankfurt a.M.: 2/2 O 46/99).

Nationaler und internationaler Zahlungsverkehr
Auch für Bar-Ein- und Auszahlungen am Schalter dürfen Banken keine Gebühren verlangen wenn der Kunde ein Konto mit Einzelpreisabrechnung hat. Mindestens fünf Buchungen pro Monat müssen kostenlos sein, was darüber hinausgeht, dürfen die Banken allerdings berechnen. Kunden, die einen Pauschalpreis für die Kontoführung bezahlen, dürfen jedoch nicht extra zur Kasse gebeten werden.

Aber nicht nur beim inländischen Zahlungsverkehr gilt es zu wissen, was Banken verlangen dürfen und was nicht. Auch beim grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr ist Aufmerksamkeit geboten: Seit dem 1. Juli 2003 schreibt die EU-Verordnung Nr. 2560/2001 vor, dass Überweisungen in EU-Länder nicht mehr teurer sein dürfen als gewöhnliche Inlandsüberweisungen.
Eine so genannte EU-Standardüberweisung liegt vor, wenn die Überweisung auf „Euro“ lautet und den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreitet. Bis zum Jahr 2006 lag diese Höchstgrenze noch bei 12.500 Euro. Nicht geändert hat sich die Meldepflicht bei der Bundesbank für Zahlungen über 12.500 Euro.

Weiterhin muss bei der Überweisung sowohl die IBAN (International Bank Account Number) des Empfängers als auch der BIC (Bank Identifier Code) des Empfängerinstituts auf der Überweisung aufgeführt sein. Die letzte Voraussetzung: Die Überweisung muss in ein Zielland erfolgen, das der EU-Verordnung unterliegt. Eine Liste mit Ländern finden Sie zum Beispiel hier.

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