Unzulässige Bankgebühren – Was tun?

tipp_bankgebuehren.JPGEin Blick in die Preisverzeichnisse zeigt Bankkunden die Kosten für verschiedene Dienstleistungen ihrer Bank. Doch nicht alle Gebühren werden zu Recht erhoben. forium.de zeigt Ihnen, welche Entgelte Sie verweigern können und wie Sie sich gegen ungerechtfertigt erhobene Gebühren wehren können.

Lastschriftrückgabe mangels Deckung

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(tel) Einer Bank wird bei ihrer Preisgestaltung viel Freiraum gelassen: Gebühren und Entgelte für Dienstleistungen können selbst festgelegt werden und bedürfen auch nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Prüfung. Jedoch sind nicht alle Gebührenforderungen gerechtfertigt. So dürfen Banken von ihren Kunden beispielsweise keine Gebühren für eine Lastschriftrückgabe mangels Deckung einfordern.

Denn es kann nicht verlangt werden, dass ein Bankkunde für die Einlösung von Lastschriften Geld auf seinem Konto zur Deckung vorhält. Da beim Zugriff auf das Konto die Schuldner- von der Gläubigerbank beauftragt wird die Lastschrift durchzuführen, kann vom Kunden auch kein Schadenersatz verlangt werden. So sieht es auch der Bundesgerichtshof: Am 8. März 2005 entschieden die Karlsruher Richter, dass die Berechnung solcher Entgelte unzulässig ist. (Az: XI ZR 154/04).

Auch Klauseln, wonach Kunden schon für die Benachrichtigung über eine Nichteinlösung von Lastschriften oder Nichtausführung von Überweisungen zur Kasse gebeten werden, sind unzulässig (BGH – Az. XI ZR 197/00).

Keine Kosten bei Kontopfändung
Hat sich ein Bankkunde verschuldet und kommt es zur Kontopfändung, darf die Bank dafür keine Gebühren verlangen. Weder zu Beginn der Pfändung noch in den Folgemonaten dürfen Zahlungen berechnet werden. Denn nach Meinung des Bundesgerichtshofs dürfen Banken nur dann Geld von ihren Kunden verlangen, wenn sie in seinem Interesse arbeiten. Es ist nicht möglich, für eine Tätigkeit Gebühren zu erheben, zu der sie gesetzlich verpflichtet sind oder die sie im eigenen Interesse ausführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Vorgehen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angekündigt wird oder nicht. Die Bank handelt im eigenen Interesse, um einer möglichen Schadenersatzhaftung zu entgehen (BGH: Az. XI ZR 219/98, BGH: Az. XI ZR 8/99).

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