Teure Ent-Scheidung

Scheidungskosten

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Der Streitwert der Scheidung wurde für die Schillers auf 12.334 Euro festgelegt. „Die
Höhe der Scheidungskosten richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Parteien“, erklärt Scheidungsanwältin Elke Schlär-Kühn, „dafür ist in der Regel das dreifache Nettoeinkommen beider Parteien maßgeblich.“

Nach diesem so genannten Gegenstandswert bemessen sich die Anwalts- und Gerichtskosten
entsprechend den Gebührentabellen. „Der Gegenstandswert beträgt bei einer Scheidung mindestens 2.000 Euro, nach oben hin gibt es keine Begrenzung. Für den Mindest-Gegenstandswert betragen die Anwalts- und Gerichtskosten der ersten Instanz 627,90 Euro“, rechnet die Berliner Juristin vor.

Zum Gegenstandswert kann gegebenenfalls noch eine Pauschale von mindestens 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich, also die Verteilung der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche, addiert werden. Die Berechnung durch die Gerichte ist nicht immer einheitlich: Je Kind können 250 Euro abgezogen werden. Wenn Vermögen vorhanden ist, können – nach Abzug gesetzlicher Freibeträge – fünf Prozent des Vermögens
in die Berechnung des Gegenstandswertes einfließen.

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