Schlagwort: Versicherungsvertragsgesetz

Kfz-Versicherung: Wechseltermin nicht verschlafen

Kfz-Versicherung: Wechseltermin nicht verschlafen Es gibt wenige Möglichkeiten, mit kleinem Aufwand viel Geld zu sparen. Eine davon bietet sich jährlich den Autobesitzern. Lediglich die Kündigung des alten und die Auswahl eines günstigeren Versicherungsvertrages sind dafür nötig.

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Versicherungsvertragsgesetz: Mehr Transparenz bei Riester und Co.

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verschafft Kunden bei Vertragsabschlüssen mehr Informationen und mehr Transparenz – so viel, dass sie mit dem Lesen gar nicht nachkommen und die Papierflut, die jedem Antrag beiliegt, oft gleich resigniert in die Ecke werfen.
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Was ist eine Beitragsanpassung?

Laut Versicherungsvertragsgesetz kann eine Versicherung die Beiträge erhöhen, wenn es während der Vertragsdauer zu Abweichungen zwischen den tatsächlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen eines Tarifs kommt.
Wenn im Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Versicherer auf eine Beitragsanpassungsklausel verzichtet, können Sie sicher sein, dass Ihre Prämie nicht im Nachhinein steigt.

Neues Kündigungsrecht erleichtert Versicherungswechsel

Jeder, der schon einmal im Schadensfall seine Versicherung in Anspruch nehmen musste, weiß, wie sinnvoll und hilfreich die Absicherung gegen existenzbedrohende Risiken sein kann. Doch nicht jeder Versicherungsvertrag hält ein Leben lang.
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Ohne Frage keine Pflichtverletzung

„Wer heute einen Antrag auf Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung stellt, wird sich vermutlich wundern, was der Versicherer alles über die Gesundheit der zu versichernden Person wissen möchte“, sagt Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
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Vollkasko und Hausrat – Zahlung auch bei Fahrlässigkeit

Das Überfahren einer roten Ampel, das Telefonieren mit dem Handy, der Griff nach hinten zum quengelnden Kind: all dies ist künftig in der Vollkaskoversicherung kein Grund mehr, dem Kunden bei einem Unfall die Regulierung seines Schadens von vorneherein zu verweigern.
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