Schlagwort: Steuer

Außergewöhnliche Belastungen

Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden. Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen, die tatsächlich notwendig sind und einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein: Scheidungskosten, Bestattungskosten oder Krankheitskosten. In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

Ausbildungskosten

Kosten, die der Steuerzahler für seine berufliche Ausbildung zahlt, kann er steuerlich geltend machen. Das gilt auch für die Kosten der Berufsausbildung des Ehepartners.

Hierzu zählen unter anderem Lehrmaterialien oder Studiengebühren. Theoretisch können auch Studenten oder Auszubildende für ihre erste Ausbildung diese Kosten steuerlich geltend machen. Jedoch erzielen diese meist kein entsprechendes Einkommen um die Kosten tatsächlich Steuer mindernd abzusetzen.

Arbeitskleidung

Arbeitskleidung ist Kleidung, die typisch für den ausgeübten Beruf ist und die nur zu beruflichen Zwecken getragen wird. Die Ausgaben hierfür können als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Über die Anerkennung der Arbeits- oder Berufskleidung gibt es zahlreiche Urteile. So entschied der Bundesfinanzhof, dass Polizisten ihre Diensthemden absetzen dürfen. Generell ist für die Anerkennung als Arbeitsmittel wichtig, dass es sich um typische Kleidung des Berufes handelt. Bei Handwerkern, Ärzten oder Sportlehrern ist das beispielsweise der Fall.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Arbeitnehmerpauschbetrag kann im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskostenpauschbetrag von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Er beträgt für einen Steuerpflichtigen 920 Euro (Stand 2009). Für gemeinsam veranlagte Ehepaare das Doppelte. Weitere Werbungskosten, die über diesen Pauschbetrag hinausgehen, müssen durch Quittungen oder Kontoauszüge belegt werden.

Ansparabschreibung

Der Begriff Ansparabschreibung wurde 2008 in „Investitionsabzugsbetrag“ umformuliert. Der Investitionsabzugsbetrag bezeichnet eine Rücklage, mit der Unternehmen ihren Gewinn mindern können. Diese Rücklagen sind jedoch für die Zukunft bestimmt. Durch die Gewinnminderung reduziert sich auch die Steuerbelastung im betreffenden Jahr, erhöht sich aber wieder im Jahr darauf. Durch diese Stundung der Steuerzahlung hat das Unternehmen im Jahr der Ansparabschreibung bzw. des Investitionsabzugsbetrags mehr Kapital zur Verfügung.

Abgeltungssteuer

Grundsätzlich müssen Erträge aus Kapitalvermögen versteuert werden. Seit dem 1. Januar 2009 gilt hierzu die Abgeltungssteuer: Wird der Sparerpauschbetrag von 801 Euro jährlich überschritten, ist eine Besteuerung von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer fällig.
Die anfallende Steuer wird von der kontoführenden Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt übermittelt, wenn die Anlagesumme über dem Freibetrag liegt oder der Sparer keinen Freistellungsauftrag gestellt hat.