Schlagwort: Riester-Vertrag

Kann ich schon während der Sparphase Geld aus meinen Riester-Vertrag entnehmen?

Auch für die, die bereits in einen Riestervertrag investieren, kann sich das neue Wohn-Riester lohnen: Sparer können den kompletten Betrag oder bis zu 75 Prozent aus einem bestehenden Riester-Vertrag entnehmen, um ein Haus oder eine Wohnung zu finanzieren oder zu entschulden.
Bisher konnte der Riester-Sparer zwischen 10.000 und 50.000 Euro zinslos und unversteuert aus einem Vertrag entnehmen. Er musste allerdings innerhalb von zwei Jahren mit der Rückzahlung beginnen, zum Renteneintritt musste das Sparkonto wieder ausgeglichen sein. Diese Rückzahlung ist künftig nicht mehr nötig. Für bereits laufende Riesterverträge, die vor dem 1.1. 2008 abgeschlossen wurden, gilt eine Übergangsregelung.

Wird auf meinen Riester-Vertrag auch die neue Abgeltungssteuer fällig?

Nein. Obwohl beispielsweise die Kursgewinne herkömmlicher Fondssparpläne ab 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben Riester-Fondssparpläne von der Abgeltungsteuer verschont. Das gilt auch für die Gewinne aus den anderen Riester-Sparmöglichkeiten.
Mit Beginn der Auszahlungsphase kann der Anleger über die Kursgewinne ohne Abzug der Abgeltungssteuer verfügen. Allerdings müssen die Renten mit dem persönlichen Steuersatz (nachgelagert) besteuert werden. Dieser richtet sich nach dem Gesamteinkommen des Rentners.

Wo trage ich meinen Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung ein?

Einen möglichen Sonderausgabenabzug müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr geltend machen, in dem Sie die Beiträge in den Riester-Vertrag eingezahlt haben. Hierzu tragen Sie in der Anlage AV (Altersvorsorge) Ihre Vorsorgeaufwendungen ein.
Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob Ihnen über die Zulage hinaus noch eine weitere Steuererstattung zusteht.

Muss ich den Vertrag kündigen, wenn ich arbeitslos werde?

Auch in einer finanziellen Zwangslage wie einer Arbeitslosigkeit sollte man am besten nicht kündigen – sondern stattdessen den Riester-Vertrag beitragsfrei stellen. Denn: Bei der Beitragsfreistellung werden die bis dahin eingezahlten Beiträge und die bis dahin gewährten Zulagen weiter verzinst bis zum Ablauf des Vertrags im Rentenalter. In dieser Zeit besteht allerdings kein Anspruch auf Grund- oder Kinderzulage sowie auf Steuervergünstigungen.

Und die Nichtzahlung schlägt sich natürlich in einer geringeren Rentenauszahlung nieder. Jedoch kann man die Beitragszahlungen jederzeit wieder aufnehmen.
Doch auch in der Arbeitslosigkeit kann man weiter riestern. Wer Arbeitslosengeld I oder II bezieht, ist förderberechtigt, da er auch weiterhin bei der Rentenversicherung pflichtversichert ist. Wer trotz eines finanziellen Engpasses mindestens den Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr einzahlt, kann in der Regel seine vollen Zulagen erhalten. Maßgebend sind aber grundsätzlich die rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres.

Kann ich auch wechseln, wenn ich bereits einen Vertrag abgeschlossen habe?

Grundsätzlich ist ein Wechsel des Anbieters möglich. Man kann dann die angesparten Beiträge und die Förderung auf den neuen Vertrag übertragen lassen. Allerdings wird sich der gekündigte Anbieter den Wechsel bezahlen lassen, also eine Bearbeitungsgebühr vom Angesparten abziehen. Wichtig ist auch, dass man einen neuen Anbieter hat, bevor man den alten kündigt, denn auszahlen lassen kann man sich das Angesparte nicht. Dann müsste man auch die Zulagen und die steuerlichen Vorteile zurückzahlen.

Kann ich einen Riester-Vertrag auch wieder kündigen?

Ja. Wer allerdings einen Riester-Vertrag kündigt, in den schon Beiträge und Zulagen geflossen sind, muss die Zulagen und steuerlichen Vorteile, die er bis dahin erhalten hat, wieder zurückzahlen. Der Eigenbeitrag bleibt dann beim Sparer. Allerdings wird der Anbieter sicher eine Bearbeitungsgebühr vom Angesparten abziehen, das heißt der Rückkaufswert ist geringer als die angesparten Beiträge.

Welche Unterlegen brauche ich, um einen Riester-Vertrag abzuschließen?

Um Ihre Förderberechtigung zu belegen, müssen Sie eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit nachweisen. Als mittelbar begünstigter Ehepartner müssen Sie die Heirat nachweisen. Um die Zulage für Ihre Kinder zu beantragen, brauchen Sie einen Kindergeldbescheid. Und um die Höhe Ihrer Mindesteinzahlung (vier Prozent des Jahresbruttogehaltes für 2008) zu ermitteln, müssen Sie Ihr Gehalt nachweisen.

Weitere Unterlagen können – ja nach Anbieter und Riester-Produkt – erforderlich sein.