Es gibt neben dem anzurechnenden Einkommen auch Einkommensarten, die nicht bei der Berechnung des ALG II ins Gewicht fallen. Dazu gehören zum Beispiel Grundrenten und weitere Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Erziehungsgeld, Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 Euro, Blindengeld und Pflegegeld für Pflegekinder.
Außerdem wird nicht angerechnet, was man in einem so genannten Ein-Euro-Job dazuverdient.
Schlagwort: Pflegekind
Pflegekind
Bei einer Pflegschaft handelt es sich um die Übernahme der Erziehung und Betreuung eines Kindes, wenn die Eltern diese Aufgaben nicht ausreichen wahrnehmen. Über eine Pflegschaft entscheidet das Familiengericht. Mit 14 Jahren kann ein Minderjähriger gegen die Pflegschaft Einspruch erheben.