Wenn nicht gerade der isländische Vulkan Eyjafjallajökull den Luftverkehr behindert, ist das Flugzeug als Verkehrsmittel unentbehrlich. Doch für viele Menschen wird der Aufenthalt an Bord zur Qual: Sie leiden unter Blähungen. Das ist nicht nur schmerzhaft, sondern – umgeben von anderen Fluggästen – auch besonders unangenehm. Schnelle Hilfe gegen die Beschwerden können rezeptfreie Präparate aus der Apotheke bieten.
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Schlagwort: Flugausfall
Alternative zum Flugausfall: ADAC-Mitfahrclub
Fluggäste, die bedingt durch das Flugchaos nach dem isländischen Vulkanausbruch an deutschen Flughäfen „festsitzen“, haben auch am Wochenende die Möglichkeit, mit dem ADAC an ihr Ziel zu gelangen. Der ADAC-Mitfahrclub bietet täglich mehr als 200 000 Fahrten zu unterschiedlichsten Städten, die schnell und unbürokratisch sofort in Anspruch genommen werden können.
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ARAG: Vulkanausbruch stürzt Europa in ein Flugchaos
Der Vulkanausbruch in Island hat massive Auswirkungen auf ganz Europa, die entstandene Aschewolke stört auch weiterhin den Luftverkehr. Die winzigen Staubpartikel sind extrem hart. Treffen sie bei hoher Geschwindigkeit auf ein Flugzeug, können sie die sehr empfindlichen, rotierenden Triebwerksblätter zerstören und so Triebwerksausfälle verursachen, die zum Absturz der Maschine führen können. Ob die geplanten Flüge stattfinden erfahren Reisende bei der Airline, bei der sie ihre Flüge gebucht haben oder direkt beim Flughafen. Die Lufthansa informiert ihre Kunden beispielsweise auf www.lufthansa.de oder unter 01805/805 805 (14 Cent pro Minute). Welche Ansprüche haben nun aber Reisende, die wegen des Vulkanausbruchs am Boden bleiben müssen? ARAG Experten nennen die Fakten:
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Reiserecht: Kein Schadenersatz bei Flugausfall wegen Nebel
Annulliert eine Fluggesellschaft einen Flug, weil am Flughafen dichter Nebel herrscht, dessen Dauer nicht vorhergesehen werden kann, haben die Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dies entschied der BGH. Der D.A.S. zufolge muss die Airline den Passagier jedoch schnellstmöglich anderweitig befördern. BGH, Az. Xa ZR 96/09
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