Annulliert eine Fluggesellschaft einen Flug, weil am Flughafen dichter Nebel herrscht, dessen Dauer nicht vorhergesehen werden kann, haben die Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dies entschied der BGH. Der D.A.S. zufolge muss die Airline den Passagier jedoch schnellstmöglich anderweitig befördern. BGH, Az. Xa ZR 96/09
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