Schlagwort: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken

BaFin schließt noa bank – Einlagen bis zu 50.000 Euro geschützt

„Ich habe noa bank nicht trotz, sondern wegen der Krise gegründet.“ Diesen Satz sagte Francois Jozic, Gründer der noa Bank, noch vor neun Monaten in einem Interview mit forium.de. Nun hat die Krise ihn doch eingeholt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen. Doch was bedeutet das für die Kunden?

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Bankenaufsicht schließt Weserbank

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. April 2008 gegenüber der Weserbank AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin die Schließung des Kreditinstitutes für den Verkehr mit der Kundschaft angeordnet und der Bank untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind („Moratorium“).
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Entschädigungseinrichtung deutscher Banken

Alle deutschen Geldinstitute, auch die, die dem Einlagensicherungsfonds der öffentlichen Banken angehören, sind über die 1998 gegründete „Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH“ (EdB) per Gesetz geschützt.

Die Institution der „Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH“ sichert 90 Prozent der jeweiligen Einlage (bzw. 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften?), maximal 20.000 Euro (39.116,60 DM) pro Kunde. Die überwiegende Mehrheit der privaten Banken bietet ihren Kunden darüber hinaus auch die wesentlich höheren Garantien des Einlagensicherungsfonds.

Der Einlagenschutz schließt neben sämtlichen Einlagenarten – im wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen – auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Verbindlichkeiten über die eine Bank Inhaberpiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt.

Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Einlagen oder Gelder nicht in der Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums lauten.