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Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der dem Steuerpflichtigen zusteht, wenn er vor dem Jahr, für das sein zu versteuerndes Einkommen ermittelt wird, bereits sein 64. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag führt so zu einer Verringerung der Steuerlast.
Laut Alterseinkünftegesetz verringert sich dieser Entlastungsbetrag seit 2005 jährlich. Für 2008 betrug der Altersentlastungsbetrag 35,2 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Einkünfte, maximal 1.672 Euro. Für 2009 liegt der Altersentlastungsbeitrag bei 33,6 Prozent, bzw. maximal 1.596 Euro.

Wie kann ich Hypothekenkredite vergleichen?

Wer eine Immobilie finanzieren will, sollte sich eine Checkliste zusammenstellen, um die Angebote der verschiedenen Kredit-Anbieter richtig zu vergleichen. Nicht immer ist die Baufinanzierung mit dem niedrigsten Zinssatz auch die günstigste.

Die Zinsen können mit einem Vergleichsrechner schnell verglichen werden. Danach sollte man bei den zinsgünstigen Anbietern individuelle Angebote anfordern. Dabei sollte man immer komplette Angebote mit vollständigem Zins- und Tilgungsplan einholen. Vorsicht auch mit schnellen Unterschriften bei der nächstbesten Bank. Ein Vertrag bindet Sie über einen lange Zeit an diese Bank.
Jede Immobilienfinanzierung ist genauso individuell wie die Immobilie selbst. Daher sollte man besonderen Wert auf die Zusatzvereinbarungen legen: Sind Sondertilgungen kostenfrei möglich? Normalerweise sollten fünf bis zehn Prozent der Darlehenssumme pro Jahr zusätzlich getilgt werden können.
Vereinbaren Sie Sondertilgungsrechte mit klaren Formulierungen. Klären Sie auch rechtzeitig ab, ob und ab welchem Zeitpunkt Bereitstellungszinsen fällig werden. Viele Banken verlangen ab dem dritten Monat 0,25 Prozent der Darlehenssumme.
Achten Sie darauf, dass Ihr Kreditinstitut auch Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Ihrem Finanzierungskonzept mitberücksichtigt und Ihnen bei der Beantragung der Mittel zur Seite steht.
Um ein Angebot für eine Finanzierung einzuholen, sollten Sie folgende Unterlagen zur Hand haben:

– Einkommensnachweis
– Eigenkapitalnachweis
– Kaufvertrag / Werkvertrag
– Gesamtkostenaufstellung
– Wohn- und Nutzflächenberechnung
– Grundbuchauszug
– Bauzeichnungen (Grundrisse, Querschnitte, Ansichten)
– Baugenehmigung
– Die entsprechenden Verträge bei Kaufpreisfinanzierungen, Erbauseinandersetzungen und Erbbaurechtsbeleihungen
– Bei Beleihung von Wohnungseigentum die Teilungserklärung
– Bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Aufstellung der beabsichtigten Arbeiten bzw. eine Zusammenstellung der Kostenvoranschläge
– Bei Mietwohnungsbeleihungen die Ertragsaufstellung mit Mieterverzeichnis und den Hauptmietverträgen
– Bei Grundstücksteilungen die Teilungsgenehmigung
– Flurkarte mit eingezeichneter Gebäudelage

Wird das Kindergeld vermögensabhängig gezahlt?

Nein. Jeder, der die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt, hat auch Anspruch auf Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld ist unabhängig vom Einkommen. Allerdings ermittelt das Finanzamt in der so genannten Günstigerprüfung, ob sich der Bezug des Kindergeldes oder der Kinderfreibetrag günstiger auf das Ergebnis der Steuererklärung auswirkt. Hier spielt auch die Höhe des eigenen Einkommens eine Rolle.

Wird das Kindergeld bei der Berechnung von Arbeitslosengeld oder ALG II angerechnet?

Das Kindergeld wird bei der Bedarfsberechnung zum ALG II als Einkommen mit berechnet. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist jedoch unabhängig vom Kindergeld, da es eine Versicherungsleistung ist, für die der Arbeitslose regelmäßig eingezahlt hat.
In diesem Hartz IV-Rechner ermitteln Sie, wie viel ALG II Ihnen voraussichtlich zusteht.

Was ist der Kinderzuschlag zum Kindergeld und wer kann ihn bekommen?

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld und soll Familien mit Kindern davor bewahren, in den ALG II-Bezug zu rutschen. Können die Eltern mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den der Kinder decken, können sie den Kinderzuschlag beantragen. Allerdings müssen die Kinder im gemeinsamen Haushalt leben und dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im Haushalt lebende Kind 140 Euro. Zu beantragen ist der Kinderzuschlag wie das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse. Bezieher von ALG II haben keinen Anspruch auf den zusätzlichen Kinderzuschlag.