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Versicherungsbeginn

Der Beginn einer Versicherung kann an drei verschiedenen Merkmalen festgehalten werden: man unterscheidet den formellen, den materiellen und den technischen Versicherungsbeginn.
Der formelle Beginn einer Versicherung ist der offizielle Vertragsabschluss, also die Annahme des Antrags durch die Versicherung. Der materielle Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem die Versicherung im Schadensfall eine Leistung zahlt. Der technische Beginn einer Versicherung ist der Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsnehmer seinen Beitrag leistet.

Arbeitsentgelt, beitragspflichtiges

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt dient als Grundlage für die Berechnung der Versicherungsbeiträge von Arbeitnehmern bezüglich der Renten- und der Krankenversicherung. Was lohnsteuerpflichtig ist, ist in der Regel auch beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist das Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze.

Arbeitnehmeranteil

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitnehmeranteil beziehungsweise als Arbeitgeberanteil.

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

Arbeitgeberanteil

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitgeberanteil beziehungsweise als Arbeitnehmeranteil.

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

Muss ich meinen Riester-Vertrag auflösen, wenn ich auf Hartz IV angewiesen bin?

Nein. Das Guthaben in einem Riester-Vertrag bleibt bei der Berechnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II unberücksichtigt. Und auch der zu entrichtende Mindestbeitrag (um die Förderung zu erhalten) wird von dem verfügbaren Einkommen abgezogen, wenn man einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellt.

Muss ich den Vertrag kündigen, wenn ich arbeitslos werde?

Auch in einer finanziellen Zwangslage wie einer Arbeitslosigkeit sollte man am besten nicht kündigen – sondern stattdessen den Riester-Vertrag beitragsfrei stellen. Denn: Bei der Beitragsfreistellung werden die bis dahin eingezahlten Beiträge und die bis dahin gewährten Zulagen weiter verzinst bis zum Ablauf des Vertrags im Rentenalter. In dieser Zeit besteht allerdings kein Anspruch auf Grund- oder Kinderzulage sowie auf Steuervergünstigungen.

Und die Nichtzahlung schlägt sich natürlich in einer geringeren Rentenauszahlung nieder. Jedoch kann man die Beitragszahlungen jederzeit wieder aufnehmen.
Doch auch in der Arbeitslosigkeit kann man weiter riestern. Wer Arbeitslosengeld I oder II bezieht, ist förderberechtigt, da er auch weiterhin bei der Rentenversicherung pflichtversichert ist. Wer trotz eines finanziellen Engpasses mindestens den Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr einzahlt, kann in der Regel seine vollen Zulagen erhalten. Maßgebend sind aber grundsätzlich die rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres.

Kann ich einen Riester-Vertrag auch wieder kündigen?

Ja. Wer allerdings einen Riester-Vertrag kündigt, in den schon Beiträge und Zulagen geflossen sind, muss die Zulagen und steuerlichen Vorteile, die er bis dahin erhalten hat, wieder zurückzahlen. Der Eigenbeitrag bleibt dann beim Sparer. Allerdings wird der Anbieter sicher eine Bearbeitungsgebühr vom Angesparten abziehen, das heißt der Rückkaufswert ist geringer als die angesparten Beiträge.

Welche Voraussetzungen gelten für zertifizierte Verträge?

Für die Zertifizierung gelten folgende Voraussetzungen:

Rentenbeginn: Die Auszahlung darf frühestens mit dem 60. Geburtstag beziehungsweise mit der gesetzlichen Rente beginnen.
Auszahlung: Die Auszahlung muss als gleichbleibende oder steigende Rente erfolgen, bei Neuverträgen ist auch ein Einmalbetrag von bis zu 30 Prozent möglich. Ab 85 Jahren muss eine lebenslange Rentengarantie bestehen.
Beitragsgarantie: Zu Beginn der Rentenphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge plus Zulagen zur Verfügung stehen.
Verteilung der Kosten: Bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, müssen die Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre gleichmäßig verteilt sein. Bei älteren Verträgen gilt ein Limit von zehn Jahren.
Keine Übertragbarkeit: Ein Riester-Vertrag kann weder abgetreten noch auf andere übertragen werden.
Sicherheit: Das angesparte Kapital darf weder gepfändet noch beliehen werden.
Transparenz: Anbieter müssen die Sparer jährlich über die einbehaltenen Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten informieren. Auch bei einem Vertragswechsel müssen die damit verbundenen Kosten offengelegt werden.
Unisex-Tarife: Frauen und Männer zahlen bei neu abgeschlossenen Verträgen den gleichen Beitrag.

Was ist ein Dauerzulagenantrag?

Die Zulagen werden vom Staat nicht automatisch gezahlt, sondern müssen beantragt werden. Dafür hat man höchstens zwei Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres Zeit. Die Zulagen für das Jahr 2006 müssen also spätestens bis Ende 2008 beantragt werden, sonst verfällt der Anspruch. Ohnehin gilt: Je schneller die Zulagen auf dem eigenen Konto sind, desto länger kann das Geld arbeiten (Zinseszinseffekt).
Weil es in der Vergangenheit viele Sparer versäumt haben, ihren Zulagenantrag abzugeben, wurde das Verfahren zwischenzeitlich vereinfacht. Sparer können jetzt einen Dauerzulagenantrag stellen. Dabei bevollmächtigen sie den Riester-Anbieter, dass dieser den Antrag für sie einreichen kann. So läuft der jährliche Antrag automatisch. Wenn sich etwas an den Zulagenvoraussetzungen ändert, etwa durch eine Gehaltserhöhung oder die Geburt eines Kindes, muss der Anbieter darüber informiert werden.