Schlagwort: Arbeitsplatz

Altersteilzeit

Über die Altersteilzeit kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit bis zum Ruhestand verkürzen oder auch früher in den Ruhestand gehen. Wenn durch den frei werdenden Arbeitsplatz des älteren Arbeitnehmers eine Anstellung für einen jüngeren Arbeitnehmer geschaffen wird, wird diese Maßnahme von der Arbeitsagentur finanziell unterstützt.

Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit reduziert der Arbeitnehmer über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit auf die Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit, bis er in den Ruhestand tritt.

Beim so genannten Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen aufgeteilt. In der ersten Phase bleibt die Arbeitszeit gleich, in der zweiten Phase wird der Arbeitnehmer komplett von der Arbeit freigestellt. Die Altersteilzeit wird durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt.

Abfindung

Als Abfindung bezeichnet man eine Entschädigungssumme, die ein Arbeitnehmer einmalig von seinem Arbeitgeber bekommt, weil er seinen Arbeitsplatz verliert. Eine Abfindung muss nicht gezahlt werden. Sie kann mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage verhandelt werden und auch bezüglich der Höhe besteht kein fester Anspruch. Wichtig, wenn man eine Abfindung erhält: Sie kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld mindern, bzw. verzögern.
Auch steuerlich kann eine Abfindung Konsequenzen haben. Als ein Betrag ausbezahlt, ist sie zwar bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei, ansonsten muss der Arbeitnehmer die Abfindung als Einkommen versteuern.
Bei bestimmten Voraussetzungen und einer sozial ungerechtfertigten Kündigung, die rechtlich unwirksam ist, kann eine Abfindung auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Ansonsten kann die Abfindung auch in einem Sozialplan oder Tarifvertrag festgelegt sein, falls es zu Betriebsänderungen kommt.

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