Schlagwort: Alter

Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der dem Steuerpflichtigen zusteht, wenn er vor dem Jahr, für das sein zu versteuerndes Einkommen ermittelt wird, bereits sein 64. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag führt so zu einer Verringerung der Steuerlast.
Laut Alterseinkünftegesetz verringert sich dieser Entlastungsbetrag seit 2005 jährlich. Für 2008 betrug der Altersentlastungsbetrag 35,2 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Einkünfte, maximal 1.672 Euro. Für 2009 liegt der Altersentlastungsbeitrag bei 33,6 Prozent, bzw. maximal 1.596 Euro.

Auch Kinder brauchen Konten: Die bunte Welt der Sparerziehung

kinder-zinsen Kinder sollten den Umgang mit Geld nicht nur beim Eiskaufen am Kiosk üben. Wie lernt Ihr Kind mit Geld umzugehen, wo spart es am besten? Die Sparkassen und Volksbanken bemühen sich schon sehr früh, in bunten Programmen um die Kunden von Morgen. Mehr zu Zinsen für das Kinder-Geld und Empfehlungen zum Taschengeld lesen Sie in unserem Text.

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Mehr als eine Million neue Jobs in der Pflege

Pflege als reiner Kostenfaktor? Pflege als ein Bereich, der ausschließlich Geld kostet und weder dem Staat noch der Volkswirtschaft einen monetären Nutzen einbringt? Anlässlich der politischen Fachtagung des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) in Berlin mit über 500 Unternehmern und Führungspersonen aus privaten Pflegeeinrichtungen wurde dieses Vorurteil klar revidiert.
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Wird die Riester-Rente als Einkommen angerechnet, wenn ich im Alter auf staatliche Unterstützung angewiesen bin?

Ja. Jede Art von Einkommen wird hinzugezogen um den Bedarf an Grundsicherung im Alter zu errechnen, dazu gehören auch die privaten Renten. Allerdings gibt es auch Freibeträge, die bei der Bedarfserrechnung vom Einkommen abgezogen werden.

Kann ich mir das Angesparte auch auszahlen lassen anstatt eine Rente zu beziehen?

Eine Auszahlung ist möglich, aber nur teilweise. Das Hauptaugenmerk der staatlichen Förderkriterien liegt bei der lebenslangen Verrentung des angesammelten Kapitals. Denn die Menschen leben immer länger und das soll finanziell abgesichert sein. Um bereits vor Rentenbeginn sicher zu stellen, wem die Rente zugute kommen soll, kann nur die im Vertrag angegebene Person die Rentenzahlungen erhalten.
Deswegen dürfen die Rentenleistungen auch nur bedingt vererbt und nicht veräußert, kapitalisiert (ausbezahlt), beliehen oder übertragen werden. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass das geförderte Kapital nur für die Alterssicherung genutzt werden kann.

Da diese starren Vorschriften eigentlich der individuellen Gestaltung der eigenen Altersvorsorge widersprechen, wurden Kompromisse eingeräumt. So können 30 Prozent des angesammelten Kapitals eines Riestervertrages zu Beginn der Rente auf einen Schlag ausgezahlt werden, diese Auszahlung muss allerdings versteuert werden.

Muss ich die ausgezahlte Rente wie normales Einkommen versteuern?

Da der Aufbau der privaten Zusatzrente aus unversteuertem Einkommen gebildet wird, sollen die späteren Auszahlungen der regulären Einkommenssteuer unterliegen. Die Renten sind dann also nicht nur mit dem Ertragsanteil (den Zinsen) zu versteuern, wie dies bei Rentenzahlungen der Fall ist, die nicht vom Staat unterstützt werden. Durch Riester geförderte Renten sind im Alter voll zu versteuern.
Für die künftigen Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Haben sie eine nicht geförderte private Rentenversicherung abgeschlossen, für die sie auch Beiträge aus versteuertem Einkommen zahlen, müssen sie im Rentenalter nur den Ertragsanteil versteuern.

Haben die Rentner dagegen eine Anlageform gewählt, für die sie staatliche Zulagen erhalten haben, müssen sie die gesamte monatlich bezahlte Rente nach dem dann geltenden Einkommenssteuersatz versteuern. Dies gilt für alle geförderten Anlagen, also sowohl für Versicherungen als auch für Fonds- oder Bankssparpläne.
Für die Beiträge in eine Riester Rente gibt es steuerliche Abzugsmöglichkeiten, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren.

Kann ich ohne die Anbieterbescheinigung meines Altersvorsorgevertrages schon meine Steuererklärung abgeben?

Geben Sie die ausgefüllte Anlage AV mit der Einkommensteuererklärung ab auch wenn Sie die Bescheinigung Ihres Anbieters noch nicht erhalten haben.

Sobald Sie die Anbieterbescheinigung bekommen haben, reichen Sie diese nach. Das Finanzamt wird die Einkommensteuerveranlagung erst einmal ohne Berücksichtigung der Altersvorsorgebeträge durchführen, damit der Steuerbescheid möglichst schnell erstellt werden kann. Wenn dem Finanzamt die Anbieterbescheinigung vorliegt, wird es den Bescheid noch einmal überprüfen und ggf. ändern.

Wie mache ich meine möglichen Steuervorteile geltend?

Der gesamte Altersvorsorgeaufwand kann als Sonderausgaben bis zu den festegelegten Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden.

Der Sonderausgabenabzug ist ein steuerlicher Freibetrag, den man in der Einkommensteuererklärung geltend machen muss. Dadurch muss man für einen Teil des Einkommens keine Steuern zahlen, weil dieser in ganz bestimmter Weise – für die Altersvorsorge – ausgegeben wird. Auf diese Weise werden die Beiträge zur Riester-Rente steuerfrei gestellt.

Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung kann der gesamte Vorsorgeaufwand (Altersvorsorgebeiträge und -zulage) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei prüft das Finanzamt von selbst, ob die Zulage oder der Sonderausgabenabzug dem Versicherten einen größeren Vorteil bringt. Fällt der Steuervorteil höher aus als die Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz.
Als Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung können unabhängig vom individuellen Einkommen Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge und Zulage) aktuell bis zu einer maximalen Höhe von 2.100 Euro geltend gemacht werden. (Für die Steuerjahre 2006 und 2007 jeweils 1.575 Euro)