Ein Hartz-IV-Empfänger mit einem selbstbewohnten Haus verlangte vom Jobcenter die Erstattung für die Kosten einer neuen, hochwertigen Haustür, da die alte irreparable war. Das aufgerufene Gericht entschied, dass zwar grundsätzlich ein Erstattungsanspruch besteht, aber als Ersatz die preiswerteste Kunststoffhaustür vom Baumarkt angemessen sei. Zusammen mit den Einbaukosten durch einen örtlichen Handwerker sei ein Betrag von 750 Euro ausreichend.
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