Steuerbescheid ist falsch – So wehren Sie sich

In diesen Tagen erhalten viele Bürger ihren Steuerbescheid vom Finanzamt. Dabei lohnt es sich in vielen Fällen, den Bescheid genau zu prüfen. Denn leider ist dieser oft fehlerhaft oder es gibt für bestimmte Steuerverfahren anhängliche Musterprozesse, die Einfluss auf den Bescheid haben können. In beiden Fällen lohnt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid.

Nach Erhalt des Steuerbescheides hat der Steuerzahler einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Das Einspruchsverfahren ist für den Steuerzahler kostenlos. Das Einspruchsschreiben wird formlos dem Finanzamt übersandt. Anstatt den Brief selbst zu formulieren, kann man auf www.forium.de ein Formular für den Einspruch gegen den Steuerbescheid downloaden.

Die Liste der möglichen Fehler eines Steuerbescheides ist lang. Sie reicht von einfachen Schreibfehlern, z.B. des eigenen Namens oder den Kontodaten bis zu falschen Abrechnungen bestimmter Posten. So lohnt zum Beispiel die Prüfung, ob alle Frei- und Pauschbeträge, wie der Kinder- oder der Ausbildungsfreibetrag vom Finanzamt berücksichtigt wurden. Eine Liste mit weiteren möglichen Fehlerquellen und wo man diese auf dem Steuerbescheid findet, bietet der Finanzratgeber www.forium.de. Eine vorher angefertigte Kopie der eingereichten Steuererklärung hilft beim Vergleichen.

Ist der Steuerbescheid korrekt, kann man dennoch auf mehr Geld hoffen – per Gerichtsbeschluss. In vielen Steuerfragen sind zurzeit Musterprozesse anhängig, von denen Steuerzahler profitieren können. Dabei ist nicht immer ein Einspruch beim Finanzamt notwendig.

Der bekannteste Fall ist die Behandlung der Entfernungspauschale. Hierzu wird das Bundesverfassungsgericht im Herbst das Urteil verkünden. Kippt die Kürzung der Pendlerpauschale, werden alle Steuerbescheide neu berechnet. Der Steuerzahler muss deshalb nicht selbst aktiv werden, denn der Punkt wird vom Finanzamt offen gelassen. Bei einem positiven Urteil gewinnt der Steuerzahler automatisch. Auch bei anderen Musterprozessen, wie zum Beispiel dem 2004 weggefallenen Haushaltsfreibetrag (§32 Abs. 7 EStG), ist kein Einspruch nötig.

Bei vielen Streitpunkten kann man als Steuerzahler jedoch nur mitgewinnen, wenn man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt. Das gilt zum Beispiel für die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers. Bis 2006 konnte ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten vom Finanzamt anrechnen lassen, wenn er von zu Hause aus arbeitete. Seit 2007 muss das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Arbeit sein. Wenn dem so ist, können Kosten für Strom, Heizung, Miete oder Renovierung (anteilig) als Werbungskosten eingetragen werden. Ob die Änderung mit dem Steuerrecht in Einklang steht, werden die Urteile der Musterprozesse zeigen.

Im Einspruch beantragt der Steuerzahler das „Ruhen des Verfahrens“. Dazu muss das entsprechende Aktenzeichen des Verfahrens eingetragen werden. Eine Liste mit aktuellen Musterverfahren und den dazugehörigen Aktenzeichen findet man auf www.forium.de oder den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums

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