Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen durch Kassenfusion bestätigt

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Kassenpatienten ihr Sonderkündigungsrecht auch dann ausüben können, wenn es nach der Fusion zweier gesetzlicher Krankenkassen zu einer Beitragserhöhung kommt. Verschiedene Kassen hatten in der Vergangenheit ihren Mitgliedern in solchen Fällen ein Sonderkündigungsrecht verwehrt.

Vor dem Bundessozialgericht wurde der Fall der BKK Taunus verhandelt. Die Betriebskrankenkasse gehörte bis März 2004 zu den günstigsten Krankenkassen überhaupt. Mit Erfolg warb sie bundesweit um neue Mitglieder. Zum 01. 04. 2004 fusionierte die BKK Taunus dann mit der BKK Braunschweig und erhöhte den Beitrag von 12,8% auf 13,8%.

Versicherte, die angesichts der Beitragserhöhung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machten, mussten allerdings erfahren, dass die BKK Taunus nicht bereit war, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Diese wiederum war jedoch Voraussetzung, um Mitglied einer neuen, natürlich beitragssatzgünstigeren Kasse zu werden. Viele Versicherte riefen daraufhin das Sozialgericht an.

Das Bundessozialgericht stellte nun endgültig klar, dass die Verweigerung des Sonderkündigungsrechts rechtswidrig war. (AZ: B 12 KR 23/04 R u.a.) Auf die Anordnung einer Rückabwicklung für die Vergangenheit verzichtete das Bundessozialgericht allerdings, d.h. das Recht zur Wahl einer Krankenkasse kann grundsätzlich nur für die Zukunft ausgeübt werden, berichtet die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern.

Nach Informationen der Stiftung Warentest haben Vertreter der Taunus BKK versprochen, jenen die Beitragsdifferenz zu erstatten, die nach der Fusion zwar eine günstigere Kasse gewählt hatten, aber gegen ihren Willen Mitglied in der Taunus BKK bleiben mussten. Das würde allerdings nur in den Fällen gelten, in denen Versicherte Widerspruch und Klage eingelegt haben. Die Taunus BKK hat eine Hotline für Betroffene geschaltet. Unter 01803 / 20 22 24 42 oder bsg-urteil@taunus-bkk.de kann man sich an die Kasse wenden.

Unklar bleibt zunächst, was für Versicherte gilt, die zum 01. 04. 2004 Mitglied der BKK Taunus wurden. Für sie liegt streng genommen keine Beitragserhöhung vor. Jetzt hat die Kasse selbst Klarheit geschaffen. Sie will auch in solchen Fällen so wie bei den übrigen Klägern verfahren und anbieten, den Wechsel zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu ermöglichen und die Beitragsdifferenz zu erstatten, soweit die Aufnahme in eine günstigere Kasse an der verweigerten Kündigungsbestätigung gescheitert ist.

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