Ja. Nach Paragraf 10 des Einkommensteuergesetzes kann man die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung als Sonderausgaben absetzen.
Nimmt man eine Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch, muss diese „abgekürzte Leibrente“ mit 50 Prozent versteuert und der Betrag in der Anlage R eingetragen werden.