Für Reisekosten zur Besichtigung einer Wohnung gilt: Besichtigen Sie die Wohnung allein, werden Hin- und Rückfahrt berücksichtigt, für Ehepaare gibt es den doppelten Betrag pro Fahrt.
Ersetzt der Arbeitgeber Auslagen, müssen diese von den Werbungskosten abgezogen werden.