Rentner und Steuererklärung: Finanzämter schreiben Ruheständler an

Bundesweit beginnt die Finanzverwaltung damit, die Rentendaten der bisher noch nicht beim Finanzamt geführten Rentner auszuwerten. Dieses Jahr werden dann diejenigen angeschrieben, bei denen mit einer Steuernachzahlung zu rechnen ist. Für viele Rentner stellt sich deshalb die Frage, ob sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen.

Seit 2005 ist die Besteuerung der Renten aus gesetzlichen Versicherungen (Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Witwenrente) gesetzlich neu geregelt. Der Besteuerungsanteil für gesetzliche Renten mit Rentenbeginn bis einschl. 2005 beträgt 50 Prozent der Bruttorente. Bei späterem Rentenbeginn steigt dieser Prozentsatz von 2006 bis 2020 jährlich um zwei Prozent. Wer ab Januar 2012 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss 64 Prozent der Bruttorente versteuern, wobei der einmal festgelegte Besteuerungsanteil für die gesamte Laufzeit der Rente gilt.

Allerdings werden Rentenerhöhungen immer zu 100 Prozent besteuert. Durch die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Rentenanteils und auch durch Rentenerhöhungen sind immer mehr Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Wer neben der gesetzlichen Rente keine weiteren Einnahmen erzielt, kann sich an nachfolgender Tabelle orientieren. Liegt die Jahresbruttorente 2011 bezogen auf den dort angegebenen Rentenbeginn unter dem angegebenen Wert, bleibt die Rente steuerfrei und es muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag.

Rentenbeginn Jahresrente 2011
(Bruttorente)
bis 2005 19.100 EUR
2006 18.300 EUR
2007 17.700 EUR
2008 17.400 EUR
2009 16.900 EUR
2010 16.300 EUR
2011 15.700 EUR

Hat ein Rentner beispielsweise 2007 das erste Mal eine gesetzliche Rente bezogen und im Jahr 2011 eine Bruttorente von 18.000 Euro erhalten, besteht jedoch Abgabepflicht.

„Für Rentner, die unter den angegebenen Werten bleiben, kann sich trotzdem die Abgabe einer Steuererklärung lohnen“, so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender. „Denn wer z.B. auf Spareinlagen Abgeltungsteuer gezahlt hat und auf der von der Bank ausgestellten Steuerbescheinigung die Höhe der einbehaltenen Steuer ersichtlich ist, kann durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung diese Steuer teilweise oder in voller Höhe vom Finanzamt zurück erstattet bekommen.“

Ist die Jahresbruttorente höher, der Ehepartner noch berufstätig oder liegen andere Einkünfte wie z.B. aus Vermietung oder Verpachtung vor, muss immer eine Steuererklärung eingereicht werden.

Die VLH empfiehlt daher allen erklärungspflichtigen Rentnern, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt auch die Besteuerungsgrundlage schätzen und auf die festgesetzte Steuer einen Verspätungszuschlag fordern. Dies muss nicht sein.

Wer sich hierzu unsicher ist oder wer eine Steuererklärung abgeben muss, kann sich an eine unserer bundesweit rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen wenden.

Pressemitteilung vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)

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