Regeln zur privaten E-Mail- und Internetnutzung im Büro

Während der Arbeitszeit per E-Mail der Freundin die abendliche Verabredung zu bestätigen oder im Internet schnell mal nach dem Wetter am kommenden Wochenende nachzuschauen – all das ist für viele Arbeitnehmer selbstverständlich.

Manchen Arbeitgebern ist dieses Verhalten jedoch ein Dorn im Auge, denn diese privaten Aktivitäten kosten Arbeitszeit und können sogar durch den Besuch unsicherer Internetseiten eine Gefahr für die firmeninterne EDV darstellen. Gerne würden viele Chefs daher die Online-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter genauer überwachen.

„Ohne eine betriebliche Regelung zur privaten Nutzung von E-Mail und Internet bewegen sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in einer Grauzone“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin und Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ist die private Nutzung im Betrieb verboten, so darf der Internet- und Mailverkehr vom Arbeitgeber überprüft werden und bei Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers kann es zur Abmahnung und im schlimmsten Fall zur Kündigung kommen.

„Gesetzliche Regelungen zur Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz gibt es nicht“, erklärt Anne Kronzucker. Jeder Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob er seinen Mitarbeitern die private Nutzung gestattet. Dies kann im Arbeitsvertrag, als Dienstanweisung oder per Betriebsvereinbarung geregelt sein. Sofern es einen Betriebsrat gibt, hat dieser nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Mitbestimmungsrechte und kennt die betrieblichen Regelungen. „Ist der private E-Mail- und Internetverkehr verboten, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass alle Mails geschäftlich sind und er darf sie wie normale Geschäftspost kontrollieren“, fährt die D.A.S. Expertin fort.

Surft ein Arbeitnehmer trotz Verbots im Internet oder schreibt private E-Mails, dann muss er im ersten Schritt mit einer Abmahnung rechnen. Erst beim zweiten Verstoß darf ihm der Arbeitgeber unter Umständen eine Kündigung aussprechen. Eine sofortige Kündigung ohne Abmahnung ist dagegen nur bei einem schwerwiegenden Verstoß wie dem Aufruf pornografischer Seiten zulässig.

Was ist privat?
Manchmal ist die Grenze zwischen privater und dienstlicher E-Mail nicht leicht zu ziehen. Gewiss, der Ratsch mit dem Freund über den gestrigen Kinobesuch ist eindeutig privater Natur. Doch handelt eine Mitarbeiterin nicht im Sinne des Unternehmens, wenn sie den Konzertbesuch am Abend per E-Mail absagt, weil ein wichtiger beruflicher Termin dazwischen gekommen ist?

„In diesem Fall spricht man von der Privatnutzung aus dienstlichem Anlass“, erklärt die Rechtsexpertin. „Weil die Nutzung den objektiven Interessen des Arbeitgebers entspricht, verletzt die Mitarbeiterin hier keine Dienstvorschrift.“ Grundsätzlich gilt: Auch wenn keine Regelung zu E-Mail- und Internet während der Bürozeiten existiert, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine private Nutzung.

„Daher am besten nur dann privat E-Mails schicken oder im Internet surfen, wenn es absolut notwendig ist“, rät Anne Kronzucker. Auch ohne explizites Verbot kann der Arbeitgeber bei übermäßigem privaten Emailverkehr oder dem Herunterladen rechtswidriger Inhalte mit Abmahnung oder sogar Kündigung reagieren.

Der Chef liest mit
Ist die private Nutzung von Email und Internet während der Arbeitszeiten ausdrücklich verboten, so kann der Arbeitgeber den elektronischen Verkehr überwachen.
Der Gesetzgeber geht allerdings von stichprobenartiger Überprüfung aus, keiner vollständigen Kontrolle. Schwierig wird es jedoch, wenn ein Nutzungsverbot nicht existiert, der Arbeitnehmer die firmeneigenen Einrichtungen aber vor unnötigen Spams und elektronischen Viren schützen will. „Denn dies bedeutet einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und das Datenschutzrecht“, erklärt die D.A.S. Juristin. Daher setzt sich in der Praxis immer mehr durch, den Mitarbeitern über die durch Spam-Filter aussortierten Mails zu informieren.
Aktuelle Urteile:
– LAG Düsseldorf vom 13.12.2007; Az.:10 Sa 505/07  Verhaltensbedingte Kündigung – Grund: Surfen auf Seiten mit erotischem Inhalt
– BAG Urteil vom 31.5.2007; Az.: AZR 200/06  Kündigung wegen privater Internetnutzung.

Pressemitteilung der D.A.S.

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