Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid!

Selbst in Zeiten von ELSTER kann der Steuerbescheid vom Finanzamt fehlerhaft sein. Es ist also wichtig, seinen Steuerbescheid genau zu prüfen, um kein Geld zu verschenken. Mit Lohnsteuer kompakt geht das auch ohne Steuerberater.

Ob man zu viel gezahlte Steuern zurückbekommt oder nachzahlen muss, geht aus der Festsetzungstabelle hervor. Hier gilt es zu prüfen, ob die gezahlten Beträge für Einkommensteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag mit Ihren übermittelten Daten übereinstimmen.

Vor der Prüfung der Berechnung sollten Sie unbedingt auch Ihre persönlichen Daten, inklusive Ihrer Kontoverbindung auf Fehler kontrollieren. Es wäre doch sehr ärgerlich, wenn Ihre Steuererstattung wegen eines Zahlendrehers nicht auf Ihrem Konto landet.

Nach den persönlichen Informationen folgt eine Übersicht mit den Angaben zur Steuerberechnung. Prüfen Sie Ihren Bescheid auch auf diese Punkte sorgfältig.

1. Ihr Steuerabzug

Gleich auf der ersten Seite Ihres Steuerbescheids sehen Sie, ob und wie viel Geld vom Finanzamt erstattet werden. Kontrollieren Sie hier, ob der Steuerabzug vom Lohn richtig übernommen wurde. Vergleichen Sie dazu die Zahlen aus den Lohnsteuerbescheinigungen Ihrer Arbeitgeber. Hat der Finanzbeamte möglicherweise zu viel Lohnsteuer berechnet? Besonders genau hinschauen sollten Sie, wenn Sie im Steuerjahr bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren. Prüfen Sie an dieser Stelle auch, ob die Sparzulagen für vermögenswirksame Leistungen korrekt ausgewiesen sind.


2. Ihre Einkünfte und Werbungskosten

Im nächsten Schritt prüfen Sie die Übersicht Ihrer Einkünfte. Hat das Finanzamt hier alle Werbungskosten richtig erfasst oder etwas nicht anerkannt? Wenn Sie mit Ihren Werbungskosten unterhalb der 1.000-Euro-Grenze liegen, sollten Sie darauf achten, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in dieser Höhe abgezogen wurde.


3. Die Aufwendungen für die Altersvorsorge

Hat das Finanzamt alle Aufwendungen für die Altersvorsorge angerechnet? Sind die Beiträge für Riester-Verträge angerechnet worden? Kontrollieren Sie die angegeben Höhe der Einzahlungen mit Ihren eigenen Unterlagen. Maximal zieht das Finanzamt 2.100 Euro einschließlich der Zulagen ab.


4. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Stimmen die Ausbildungskosten mit den eigenen Daten überein? Wurden alle Spendenzahlungen berücksichtigt? Sind die Aufwendungen für die Haushaltshilfe, die Heimunterbringung oder den Unterhalt korrekt, ebenso wie die Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen?

Wenn Sie Kinder haben sollten auch die Kinderbetreuungskosten richtig erfasst worden sein (2/3 der Kosten, maximal 4.000 Euro).

5. Steuerfreie Leistungen

Wenn Sie im Steuerjahr steuerfrei Leistungen erhalten haben, sollten Sie diesen Passus genau prüfen. Auch wenn Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld steuerfreie Einnahmen sind, haben sie doch Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes. Kontrollieren Sie also die Erläuterungen zu diesen Punkten.

 

6. Frei- und Pauschbeträge

Last but not least prüfen Sie, ob alle Frei- und Pauschbeträge wie der Kinderfreibetrag oder der Ausbildungsfreibetrag vom Finanzamt berücksichtigt wurden.

Unser Tipp: Achten Sie insbesondere auf die „Erläuterung zur Festsetzung“ (Fließtext unter der Berechnung des Finanzamtes), da dort das Finanzamt genau angibt, wenn es bestimmte Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht anerkannt hat! Hier kann es auch hilfreich sein, bei Ihrem Finanzamt telefonisch nachzufragen, welche Werbungskosten nicht anerkannt wurden und warum.

Lesen Sie auf der folgenden Seite, wie Sie bei einem fehlerhaften Steuerbescheid Einspruch einlegen.

Fehler gefunden? Einspruch einlegen!

Der Steuerbescheid stimmt nicht? Dann wird es höchste Zeit, etwas dagegen zu tun und Einspruch einzulegen. Nach Erhalt des Steuerbescheids haben Sie nur einen Monat Zeit, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Nach Ablauf der Frist ist der Steuerbescheid „bestandskräftig“. Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie im Urlaub oder auf Kur waren und das amtliche Schreiben erst später in Augenschein nehmen konnten, steht einer entsprechenden Verlängerung meistens nichts im Wege.

Wollen Sie gegen den Steuerbescheid Widerspruch einlegen können Sie das Muster-Formular von Lohnsteuer kompakt nutzen, das in Ihrem Nutzerbereich zu finden ist. Die Begründung, was und warum etwas beanstandet wird, trägt man dazu in den entsprechenden Feldern ein.


Das Einspruchsverfahren ist für jeden Steuerzahler kostenlos. Das Einspruchsschreiben kann formlos beim Finanzamt abgegeben werden. Das Gesetz verlangt nur einen schriftlichen Einspruch mit Abgabe des Absenders.

Übrigens: Wenn auf dem Steuerbescheid die E-Mail-Adresse des Finanzamts angegeben ist, kann man auch per Mail Einspruch einlegen. Damit lässt sich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat besser einhalten als mit einem Brief, der erst dann als eingegangen gilt, wenn er im Hausbriefkasten des Finanzamts oder den Beamten auf dem Tisch liegt. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

Natürlich kann sich die erneute Prüfung aber auch als Boomerang erweisen: Gibt die Finanzbehörde dem Einspruch zwar statt und findet aber zusätzliche steuererhöhende Sachverhalte, muss das Finanzamt auf diese Verböserung hinweisen. Dann hat der Steuerpflichtige immer noch die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen und es bleibt alles beim Alten.

Sollte man vor dem Finanzamt gescheitert sein, kann man vor dem Finanzgericht eine Klage dagegen einreichen und noch auf eine zufrieden stellendes Urteil hoffen, vielleicht sogar inklusive Schadensersatzgeld.

Berichtigungsantrag – Die schnelle Variante

Hat man im Steuerbescheid nur „kleine“ Fehler wie Schreib- oder Rechenfehler gefunden, kann man auf einen Einspruch verzichten und stattdessen einen Berichtigungsantrag stellen.

Wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes erhält man schneller eine Entscheidung des Finanzamtes. Jedoch kann dann im Gegensatz zum Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamtes nicht mehr gerichtlich vorgegangen werden. Kleiner Tipp: Geben Sie nicht nur einen Berichtigungsantrag, sondern gleichzeitig auch ein Einspruchsschreiben mit ab!