Parkplatz ist keine Schrotthalde

Schrottlauben sind eine Plage. Vor allem in Großstädten kann man am Straßenrand oft Autos ohne Kennzeichen entdecken, die von ihren Besitzern links liegen gelassen wurden. Geschieht so etwas auf dem Parkplatz einer Wohnanlage, dann hat der Vermieter das Recht, den Wagen abschleppen und verschrotten zu lassen.

Zu diesem Urteil kamen die Richter des Landgericht Berlin nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS (Az. 67 S 451/00). Im verhandelten Fall hatte ein Mieter zwei Monate lang sein Auto vorübergehend stillgelegt und auf dem zu seiner Wohnung gehörigen Parkplatz abgestellt. Da dies dem Eigentümer der Immobilie nocht passt, forderte er den Mieter mehrfach auf, das verkehrsuntüchtige Gefährt zu entfernen.

Als er damit keinen Erfolg hatte, bestellte er unter Beteiligung der Polizei einen Abschleppdienst, der den Pkw zunächst auf dem Firmengelände verwahrte. Als wiederum längere Zeit nichts geschehen war, wurde das Auto verschrottet. Das aber rief den Besitzer auf den Plan, der nun vom Vermieter Schadenersatz für den verschwundenen Wagen forderte.

Vor Gericht hatte der nachlässige Halter des Pkw keinen Erfolg. Er wurde darauf hingewiesen, dass laut Hausordnung (als Bestandteil des Mietvertrages) für das Aufstellen und Lagern von Gegenständen jeder Art auf gemeinschaftlich genutzten Flächen eine Zustimmung nötig sei. Ein nicht zugelassenes Auto falle eindeutig in diese Kategorie. Das Abschleppen und spätere Verschrotten sei deshalb zulässig gewesen. Eine wichtige Bedingung: Der Vermieter muss den Mieter zuvor abgemahnt und ihm eine Chance zur Beseitigung gegeben haben.

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