Sparplan-Urteil des BGH: Jetzt Ansprüche prüfen

Sparer, die monatlich Beiträge in einen langfristigen Sparvertrag einzahlen, haben eventuell Anspruch auf Zinsnachzahlungen. Selbst bei bereits ausbezahlten Verträgen sollten Verbraucher ihre Ansprüche gegen die Bank prüfen. Vorsicht: Für Sparpläne, die vor dem 1.1.2002 ausgelaufen sind, droht zum Jahresende 2004 die Verjährung!

Ihren Anspruch auf Zinsnachzahlungen sollten sie deswegen umgehend geltend machen. Um zu ermitteln, ob Kunden auf eine Zinsnachzahlung pochen können, bietet die Verbraucherzentrale NRW eine Vertragsüberprüfung an. Eine solche Prüfung kostet
zwar stolze 50 Euro, kann Geschädigten je nach Laufzeit und Höhe des Sparplans aber möglicherweise Tausende Euro an nachträglichen Zinszahlungen einbringen.

Um die drohende Verjährung zu verhindern, müssen Geschädigte unter Umständen einen Rechtsanwalt eingeschalten, der der Bank noch in diesem Jahr eine Mahnung schickt. Alternativ kann man auch die Ombudsmänner der Banken verbände anrufen, um die Verjährungsfrist zunächst auszusetzen.

Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Februar 2004. In dem Urteil wurde entschieden, dass bei langfristigen Banksparplänen mit eingeschränkter Kündigungsmöglichkeit Zinsanpassungsklauseln nur mit Einschränkungen zulässig sind. Banken dürfen sich nach dem Urteil der Richter nicht das Recht vorbehalten, den Zinssatz völlig frei und nach eigenem Gutdünken zu verändern (Az. XI ZR 140/03).

Der BGH kam zu diesem Urteil, nachdem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) gegen die Zinsanpassungklausel für den „Combi-Sparplan“ einer Sparkasse geklagt hatte. Im Combi-Sparvertrag der beklagten Sparkasse konnte der Kunde lediglich lesen, dass das Institut am Ende des Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins auf das Guthaben zahlt. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Zinsen an die jeweiligen Gegebenheiten des Kapitalmarktes angepasst werden sollten – das blieb im Kleingedruckten unerwähnt.

Diese völlig unbegrenzte Befugnis, die Höhe der Zinsen zu verändern, hat der BGH als unzumutbar verworfen. Von den Geldinstituten fordert der XI. Senat auch für langfristig angelegte Sparverträge Bedingungen, die dem Kunden zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit bieten. Kunden mit einem solchen Banksparplan haben demnach Anspruch auf eine Nachzahlung, wenn die Bank den Kunden bei der Zinsanpassung benachteiligt hat. Betroffen sind alle Verträge, bei denen sich die Bank in den Geschäftsbedingungen das Recht vorbehält, die Zinsen frei anzupassen und die auf Kundenseite nicht oder nur eingeschränkt kündbar sind. Dazu gehören vor allem Sparpläne, die wegen Prämien, Boni oder anderer Gutschriften gegen Ende der Laufzeit nur unter Renditeverlust kündbar sind.

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