Mietkautionen clever anlegen

Sparkonto verpfänden

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Zur Verpfändung des Kautionskontos muss der Bank eine Kopie des Mietvertrages sowie ein vom Mieter unterzeichnetes Verpfändungsformular vorliegen. Der Vermieter sollte darauf achten, dass die beauftragte Bank die Verpfändung bestätigt. Der Eintrag „Kautionskonto“ im Sparbuch reicht nicht – der Mieter kann sich das Geld auszahlen lassen, solange die Verpfändung nicht vollzogen ist.
Eine Konto-Verpfändung lohnt sich steuerrechtlich. Für ein privates Sparbuch kann man eine Freistellung beantragen: Der pauschale Steuerabschlag von 30 Prozent auf die Zinserträge entfällt. Schlecht für den Fiskus, gut für den Mieter! Legt dagegen der Vermieter die Kaution separat an, kann kein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die Banken ziehen die Steuer vom Ertrag ab, der ohnehin geringe Zinsgewinn fällt noch schmaler aus.
Läuft das Kautionskonto auf den Wohnungs- oder Hauseigentümer, hat der Mieter nur die Möglichkeit, den Zinsabzug im Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dazu muss er die Bescheinigung der Bank vorab beim Vermieter anfordern. Ein aufwändiger und bürokratischer Weg, vor allem wenn man ansonsten keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen würde. Fragen Sie daher Ihren Vermieter, ob er mit einer Verpfändung einverstanden wäre.
Selbst mit Freistellungsauftrag sind die Zinserträge bei Sparbüchern in der Regel mager. Zwischen 0,25 bis 1,5 Prozent gewähren die Banken ihren Kunden. Ein Bausparvertrag ist wesentlich attraktiver. Wer sein Geld beispielsweise bei der Quelle Bausparkasse anlegt erhält 4,75 Prozent an Zinsen, bei der BHW immerhin noch 3,5 Prozent.

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