Es ist ungewohnt, eine Rechnung vom Arzt, Heilpraktiker oder Zahnarzt zu erhalten, wenn man gesetzlich versichert ist. Bei den privaten Zusatzversicherungen ist das üblich. Grundlage der Rechnung ist die offizielle Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dort werden für jede medizinische Leistung Punkte vergeben, eine Spritze in die Vene schlägt z.B. mit 70 Punkten zu Buche. Beim Einfachsatz, den die gesetzlichen Kassen zahlen, gibt es für den Arzt pro Punkt rund 5,8 Cent. Er kann jedoch je nach Aufwand bis zu 2,3 mal mehr pro Punkt verlangen. Neben diesem Regelhöchstsatz gibt es noch die Möglichkeit, dass der Doktor das 3,5fache berechnet. Dieser Höchstsatz muss dem Patienten gegenüber schriftlich und nachvollziehbar begründet werden. Außer in Notfällen, ist es dem Arzt bei besonderem persönlichen Einsatz erlaubt, noch mehr als das 3,5fache zu berechnen. Dazu müssten Sie als Patient allerdings vorher eine Honorarvereinbarung mit ihm abschließen. Für Zahnärzte gibt es eine eigene Gebührenordnung. Sie sollten darauf achten, dass eine Zusatzversicherung, insbesondere die stationäre, mindestens die Kosten bis zum Höchstsatz zahlt, besser noch darüber hinaus. Die Rechnung können Sie bei der Versicherung einreichen, die dann die Kosten übernimmt. Einfacher, ist es jedoch, sich von der Versicherung vor einer Behandlung, eine Kostenübernahme zusagen zu lassen. Dies ist bequemer und spart sowohl Zeit als auch Nerven.
Kinder toben, rennen, lachen viel und gern. Für solch ein abwechslungsreiches Leben brauchen sie entsprechenden Schutz, denn nicht nur Erwachsene, sondern auch die lieben Kleinen müssen gegen Gefahren des Alltags abgesichert werden. Das passiert am besten mit den wichtigsten Versicherungen. Doch welche Versicherungen benötigen Kinder unbedingt und welche Versicherungen sind wiederum überflüssig? Das erfahren Sie in diesem Text.
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Zum Jahreswechsel treten weitere Änderungen der Gesundheitsreform in Kraft. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bleiben für die meisten Versicherten erhalten. Anders steht es um Selbständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind. Sie haben ab dem 1. Januar 2009 keinen Anspruch mehr auf Krankentagegeld. Wie sich Selbständige im Krankheitsfall absichern können erfahren Sie hier.
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