Wie teuer wird mein Studium?

Rentenversicherung und Lohnsteuer

[!–T–] Studierende, die ihr Studium mit Studentenjobs finanzieren, sind in der Regel von der allgemeinen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Das gilt aber nur dann, wenn sie den wesentlichen Teil ihrer Zeit ins Studium investieren.

Während der Vorlesungszeit darf der Student daher nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ausnahme: Er leistet die Mehrarbeit in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende. Investiert der Studierende mehr Zeit in den Job als zulässig, ist er versicherungspflichtig.

In der vorlesungsfreien Zeit dagegen kann der Student selbst entscheiden, wann und wie lange er arbeitet. Wie viel Geld er beim Jobben verdient, ist für die Versicherungspflicht unerheblich.

Anders bei der Sozialversicherungspflicht. Hier ist das Gehalt des Studierenden entscheidend. Nur wer einem sogenannten Minijob (400- Euro-Job) nachgeht, ist von der Rentenversicherungspflicht befreit. Gleiches gilt für nur kurzfristige Beschäftigungen von höchstens zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen im Jahr. Für einen Minijob zahlt lediglich der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe an die Minijobzentrale.

Steuerrechtlich gibt es für Studenten keine Besonderheiten. Alle Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Verdient der Student monatlich nicht mehr als 400 Euro, hat er in der Regel keine steuerlichen Abzüge zu erwarten. Liegt das Einkommen über der 400-Euro-Grenze, arbeitet der Student normalerweise auf Lohnsteuerkarte und das Finanzamt kassiert die übliche Lohnsteuer plus Sozialabgaben.

Je nach Steuerklasse und Verdienst kann der Betrag variieren. Wer nicht regelmäßig, sondern nur für eine kurze Zeit im Jahr arbeitet und dessen Jahreseinkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum (7.664 Euro) liegt, kann sich die zuviel gezahlten Steuern jedoch vom Finanzamt zurückholen. Dazu muss er eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Weitere Informationen zur Steuererklärung und wie man sie ganz bequem am Computer erledigen kann, finden Sie hier.

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