Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr ist gesetzlich ausgeschlossen. Rentner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens 90 Prozent der Zeit selbst Mitglied in einer gesetzlichen Kasse oder als Familienangehörige mitversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).